Besserer Pfändungsschutz mittels P-Konto
Das sog. P-Konto soll ab 01.07.2010 den Pfändungsschutz für Schuldner auf dem Girokonto verbessern. Bislang konnten Gläubiger durch eine Kontopfändung dafür sorgen, dass ein Girokonto für die Dauer der Pfändung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung gesperrt wird. Diese Blockade des Girokontos konnte bisweilen neben der Pfändung noch ungleich dramatischere Konsequenzen haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn anstehende Zahlungen des täglichen Lebens, wie die Miete, Strom, Versicherungen nicht mehr bezahlt werden können.
Beginnend ab 01.07.2010 soll daher der Pfändungsschutz auf dem Girokonto zugunsten der Schuldner verbessert werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das Gesetz zur Reform des Konto-Pfändungsschutz. Auf dem sog. P-Konto erhält ein Schuldner automatisch einen Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850c ZPO. Auch wenn es die Überschrift in § 850c ZPO anders vermuten lässt, gilt der neue Pfändungsschutz auf dem P-Konto auch für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit, sprich für Selbständige.
Die Pfändungsfreigrenze beträgt gem. § 850c ZPO aktuell 985,15 EUR monatlich, wobei sich dieser Betrag
- für die erste unterhaltsberechtigte Person um 370,76 EUR und
- für die erste bis zur fünften unterhaltsberechtigten Person um 206,56 EUR.
Der unpfändbare Betrag kann sich so bei fünf unterhaltsberechtigten Personen auf 2.182,15 EUR monatlich erhöhen.
Darüber hinaus bleibt der übersteigende Betrag unpfändbar
- zu 30 % ohne unterhaltsberechtigte Personen,
- zu 50 % für die erste unterhaltsberechtigte Person und
- zu je 10 % für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.
Im Ergebnis bleibt ein Guthaben auf dem P-Konto bis zu maximal 3.020,06 EUR pro Monat pfändungsfrei, wenn der Schuldner 5 unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen hat.
Schuldner können somit über Guthaben auf einem P-Konto in Höhe des genannten Pfändungsfreibetrags frei verfügen, so dass Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge in diesem Rahmen möglich bleiben. Hierfür ist jedoch eine Umstellung des Girokonto auf das sog. P-Konto erforderlich.
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