GmbH- Reform 2008 im Überblick
Existenzgründer mit wenig Kapital erhalten durch die GmbH-Reform 2008 auch die Möglichkeit zum Einstieg in die deutsche GmbH. Durch die Modernisierung des GmbH-Rechts soll die GmbH zukünftig aber auch für den deutschen Mittelstand attraktiver gestaltet werden.
I. Gesetzgebungsverfahren zur GmbH-Reform
Am 29. Mai 2006 hatte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (= MoMiG) vorgestellt, welcher am 23. Mai 2007 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Entsprechend dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens wurde er zunächst dem Bundesrat zugesandt (Bundesrats-Drucksache 354/07 vom 25. Mai 2007). Nach den Stellungnahmen des Bundesrats (Bundesrats-Drucksache Nr. 354/07 [Beschluss] vom 6. Juli 2007) und der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache Nr. 16/6140 vom 25. Juli 2007, S. 176 ff.), hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache Nr. 16/6140 vom 25. Juli 2007) nach erster Lesung an den Rechtsausschuss und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie überwiesen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 23. Januar 2008 eine öffentliche Sachverständigenanhörung zur GmbH-Reform durchgeführt. Vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 war noch die abschließende Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages, die zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und der „zweite Durchgang“ der Reform im Bundesrat durchzuführen.
II. Wesentliche Ziele der GmbH- Reform
Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für Existenzgründer und den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Das Hauptanliegen der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen, da die Gründung einer GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, insbesondere gegenüber der englischen Limited, oft zu langwierig ist. Ferner soll ein Bündel von Maßnahmen die Attraktivität der GmbH auch in der täglichen Praxis erhöhen und bestehende Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgleichen. Schließlich sollen die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH durch verschiedene Maßnahmen bekämpft werden.
III. Notwendigkeit einer GmbH- Reform
Die GmbH ist die Rechtsform des deutschen Mittelstandes und zahlenmäßig die am häufigsten genutzte Rechtsform. Die Gesetzesinitiative beinhaltet eine umfassende und in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts und stellt damit die erste umfassende Modernisierung des GmbH- Rechts seit 1980 dar. Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite und Bekämpfung der Missbrauchsmöglichkeiten auf der anderen sollen die Rechtsform der GmbH attraktiver und zugleich sicherer machen.
Änderungsbedarf am geltenden Recht ergab sich unter anderem auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere seit dessen Urteil in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01). Seitdem steht die Rechtsform der deutschen GmbH in Konkurrenz zu anderen Kapitalgesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der EU-weiten Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland tätig werden dürfen. Insbesondere Existenzgründer im Dienstleistungsbereich haben hier eher die Rechtsform der Limited gewählt.
Um eine Unternehmungsgründung in der Rechtsform einer GmbH zu erleichtern, wird das Eintragungsverfahren ins Handelsregister beschleunigt, indem es vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt wurde. Möglichkeiten des gutgläubigens Erwerb der Geschäftsanteile wurden eingeführt. Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“ sollten verhindert werden.
IV. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs
1. Beschleunigung einer Unternehmensgründung
Der Entwurf sah vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen. Davon sollte die Hälfte, also nur noch ein Betrag von 5.000 Euro aktuell aufgebracht werden. Gerade Kleinunternehmer und Existenzgründer sollten durch das Gesetz leichter eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung gründen als bisher.
Die Herabsetzung des Mindeststammkapital wurde jedoch ersetzt durch die neue Rechtsformalternative der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Um die Handelsregistereintragung zukünftig auch für Gesellschaften mit genehmigungspflichtigem Unternehmensgegenstand zu erleichtern, wurde das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
Beschleunigt sollte insbesondere die Gründung von Ein-Personen-GmbH`s werden. Hier sollte künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet werden.
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH
a) Verlegung des Verwaltungssitz ins Ausland
Durch die Aufhebung des § 4a Abs. 2 GmbHG sollte es auch deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt, wobei dieser Verwaltungssitz auch im Ausland liegen kann. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.
b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregister soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. So lassen sich Missbräuche, insbesondere Geldwäsche, besser verhindern.
c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Künftig soll jeder darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Das schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten.
d) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Die gesamte Materie des Eigenkapitalersatzrecht (§§ 30 ff. GmbhG) soll erheblich vereinfacht werden. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter einer gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu werden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Gläubiger einer GmbH sollen zukünftig schneller ihre Ansprüche gegenüber den Gesellschaften verfolgen können. Hierzu muss zukünftig eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen werden. Ist unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich, wird die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland verbessert.
Im Falle einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH ohne faktischen Geschäftsführer werden zukünftig die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, vorausgesetzt sie haben Kenntnis vom Insolvenzgrund und von der Führungslosigkeit. Die Beihilfe der Geschäftsführer zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter soll dadurch erschwert werden, dass die Geschäftsführer in diesen Fällen zukünftig besser in die Pflicht genommen werden können. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG geringfügig erweitert.
Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen der Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs. 1 AktG und §§ 82, 84 Abs. 1 GmbHG erweitert. Zum Geschäftsführer kann also zukünftig auch dann nicht mehr bestellt werden, wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Kreditbetrug, Untreue oder Vorenthaltung von Arbeitsentgelt verurteilt ist.
V. GmbH- Gründung ohne notarielle Beurkundung
Für einfache Standardgründungen, beispielsweise eine Bar-Gründung mit höchstens drei Gesellschaftern, ist ein Muster-Gesellschaftsvertrag vorgesehen, der als Anlage 1 zum GmbH-Gesetz enthalten sein soll. Bei entsprechender Nutzung der Mustersatzung muss der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden. Es soll die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag genügen.
VI. Die Mini-GmbH - Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt
Im Interesse von Existenzgründern mit nur sehr wenig Stammkapital ist eine Einstiegsvariante der GmbH, die sog. Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt vorgesehen. Es handelt sich ebenfalls um eine GmbH, jedoch mit einigen Besonderheiten.
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