Grundlagen zur Umsatzsteuer
Das System der Umsatzsteuer hat seine eigene Terminologie und Regeln, die in erheblichem Umfang durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) geprägt und fortentwickelt werden. Einen großen Einfluss auf die Auslegung der Vorschriften des Umsatzsteuergesetz (UStG) hat auch die 6. EG- Richtlinie und infolgedessen auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH).
1. Grundtatbestand der Umsatzsteuer
Grundtatbestand der Umsatzsteuer in Deutschland ist der Leistungsaustausch zwischen zwei Beteiligten. Voraussetzung für das Vorliegen eines Leistungsaustausch ist hierbei
- die Leistung eines Unternehmers,
- im Rahmen seines Unternehmens,
- im Inland,
- gegen ein bestimmtes Entgelt.
An einem Leistungsaustausch können alle Personen und Personenvereinigungen beteiligt sein, wenn diese Rechtsfähigkeit besitzen. Dazu zählen natürliche und juristische Personen sowie Personenmehrheiten. Ein Leistungsaustausch kann sich auch innerhalb einer Familie vollziehen, z.B. zwischen Ehegatten oder zwischen dem einzelnen Ehegatten und einer Ehegattengemeinschaft.
In der Regel erfolgen Leistung und Gegenleistung aufgrund einer wirtschaftlichen Verknüpfung, meistens beruhend auf einer vertraglichen Grundlage.
2. Fehlender Leistungsaustausch
Dagegen liegt kein Leistungsaustausch vor, wenn es an einer der oben genannten Voraussetzungen fehlt. In der Praxis sehr häufig sind die Fälle, in denen es an einem Leistungsaustausch fehlt:
- Erbschaft,
- Schenkung,
- (echter) Zuschuss,
- Schadenersatz,
- Vertragsstrafe,
- unentgeltliche Leistung des Leistenden.
3. (Echter) Schadenersatz ist umsatzsteuerfrei
In den Fällen des echten Schadenersatz liegt kein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor. Entweder fehlt eine Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn oder es fehlt an der Gegenleistung hierfür.
Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung nach den Vorschriften der §§ 823 ff BGB sind Fälle des echten Schadenersatz und damit umsatzsteuerfrei.
Bei Schadenersatz wegen der Verletzung eines Vertrages liegt echter Schadenersatz vor bei Zahlungen wegen
- Nichterfüllung,
- positiver Vertragsverletzung,
- Zahlungsverzug des Schuldners,
- Annahmeverzug des Gläubigers.
- Mahnkosten,
- Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalt,
- Verzugszinsen,
- Prozeßkosten.
4. Vertragsstrafen sind umsatzsteuerfrei
Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung stellen echten Schadenersatz dar und sind umsatzsteuerfrei.
5. Versicherungsentschädigungen sind umsatzsteuerfrei
Versicherungsentschädigungen oder Schadenersatz seitens einer Versicherung sind echter Schadenersatz und somit umsatzsteuerfrei.
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