Die Gewerbesteuer
Die ursprüngliche Intention der Gewerbesteuer war die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebs. Inzwischen wurde die Gewerbesteuer jedoch derart umgebaut, dass sie zunehmend auch die Unternehmenssubstanz besteuert.
Die Gewerbesteuer wird daher immer mehr zu einer ertragsunabhängigen Komponente im Rahmen der Unternehmensbesteuerung. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die ertragsunabhängige Belastung der Unternehmenssubstanz nochmals erweitert.
Inhalt:
1. Rechtsgrundlagen der Gewerbesteuer2. Steuergegenstand der Gewerbesteuer
3. Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer
4. Steuerschuldner der Gewerbesteuer
5. Berechnung und Erhebung der Gewerbesteuer
1. Rechtsgrundlagen der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist die maßgebliche Einnahmequelle der Gemeinden und in dieser Form nur in Deutschland zu finden. Es handelt sich bei der Gewerbesteuer gem. § 3 Abs. 2 AO um eine Realsteuer. Rechtsgrundlagen und Bestimmungen für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer sind
- das Gewerbesteuergesetz (GewStG),
- die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- die Gewerbesteuer-Richtlinien.
2. Steuergegenstand der Gewerbesteuer
Steuergegenstand der Gewerbesteuer nach der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers war der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft, unabhängig vom Inhaber des Unternehmens und dem Begünstigtem der Erträge. Besteuert werden alle Gewerbebetriebe, die im Inland betrieben werden. In den letzten Jahren und insbesondere durch die Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer derart erweitert, dass zunehmend auch die Unternehmenssubstanz besteuert wird.
Gewerbesteuerfrei ist eine Tätigkeit, die im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft, als Freiberufler oder als eine andere vergleichbare selbstständige Arbeit ausgeübt wird.
3. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag eines Gewerbebetriebs. Hierfür wird zunächst der Gewinn des Unternehmens ermittelt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetz (= EStG) oder des Körperschaftsteuergesetz (= KStG). Der ermittelte Gewinn wird vermehrt (= Hinzurechnungen) und vermindert (= Kürzungen) um bestimmte Beträge, um so eine ertragsunabhängige Besteuerung des Gewerbebetriebs zu gewährleisten und so dem Charakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen.
4. Steuerschuldner der Gewerbesteuer
Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft der Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.
5. Berechnung und Erhebung der Gewerbesteuer
Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
a) Ermittlung des Steuermeßbetrags durch Finanzamt
In der 1. Stufe wird zunächst der Steuermessbetrag ermittelt, indem der Gewerbeertrag nach Abzug eines Freibetrags für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit einem bestimmten Prozentsatz (= Steuermeßzahl) multipliziert wird. Bislang galt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Staffeltarif von 1% bis 5% in Abhängigkeit von der Höhe des Gewerbeertrages. Für Kapitalgesellschaften galt bislang eine einheitliche Steuermeßzahl von 5 %. Mit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Steuermesszahl für alle Gewerbebetriebe auf 3,5 % vereinheitlicht.
Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlag (= Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen und Kürzungen) und die Festsetzung des Steuermessbetrags (= Gewerbeertrag multipliziert mit Steuermeßzahl) ist das örtlich zuständige Finanzamt verantwortlich. Dieses erlässt einen Grundlagenbescheid (= Gewerbesteuermeßbetragsbescheid), auf dessen Grundlage die Gemeinde die tatsächliche Gewerbesteuer festsetzt.
b) Ermittlung und Erhebung der Gewerbesteuer durch Gemeinden
In der 2. Stufe setzt die Gemeinde die tatsächliche Gewerbesteuer auf der Grundlage des Steuermessbetragsbescheids durch Anwendung eines vorher definierten Prozentsatzes (= Hebesatz der Gemeinde) fest und erhebt bei dem Unternehmen die zu zahlende Gewerbesteuer. Den Hebesatz setzen die Gemeinden in eigener Verantwortung fest.
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