Besteuerungsregeln bei betrieblichen Pkw.

Seit 1.01.2006 gibt es für Unternehmer und Freiberufler neue Regeln zur steuerlichen Behandlung eines gemischt genutzten Pkw.
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen an erster Stelle Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften, wo die Inhaber oder Gesellschafter ein betriebliches Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen. Gerade die ordnungsgemäße Besteuerung eines gemischt genutzten Fahrzeug ist immer wieder besonderer Prüfungsgegenstand einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Auch das Fahrtenbuch ist regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Streitigkeiten lassen sich jedoch vermeiden, wenn die wesentlichen Grundsätze beachtet werden.
Inhalt:
1. Grundlagen2. Ermittlung und Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteil
3. Ermittlung des Nutzungswert für private Zwecke
4. Zuordnung des Fahrzeugs zum Privatvermögen als Alternative
5. Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
1. Grundlagen der Besteuerung eines gemischt genutzten Kfz
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebsvermögen ist abhängig vom Umfang der betrieblichen Nutzung.
Beträgt die betriebliche Nutzung des Fahrzeug
- mehr als 50 %, gehört es automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen;
- weniger als 10 %, gehört es zum notwendigen Privatvermögen;
- zwischen 10 % und 50 %, kann es wahlweise dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen der Gesellschafter zugeordnet werden. Dieses Wahlrecht gilt seit dem Urteil des BFH vom 02.10.2003 auch für Unternehmer und Freiberufler, die deren Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG erfolgt.
Die Zuordnung zum Betriebsvermögen muss durch entsprechende Aufzeichnungen in der Buchführung klar und unmissverständlich dokumentiert werden. Sämtliche Fahrzeugkosten können dann in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für die private Nutzung des Fahrzeug muss ein privater Nutzungswert den Betriebseinnahmen hinzugerechnet werden. Dieser wurde bevorzugt nach der Pauschalmethode mit 1 % des Fahrzeug- Listenpreis ermittelt, da in diesem Fall kein Fahrtenbuch geführt werden musste.
2. Ermittlung und Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteil
Bei gemischt genutzten Fahrzeugen ist der Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteil seit dem 01.01.2006 in mehrfacher Hinsicht sehr bedeutend:
- Zunächst ist entscheidend, ob das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird und somit notwendiges Betriebsvermögen ist. Nur in diesem Fall kann die Privatnutzung wie bisher nach der 1 %-Methode versteuert werden.
- Liegt der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10% und 50 %, muss der Umfang der betrieblichen Nutzung mittels geeigneter Maßnahmen ermittelt und dokumentiert werden. Die Privatnutzung muss mit den anteiligen tatsächlichen Kosten versteuert werden.
Folgende Fahrten gehören hierbei zur betrieblichen Nutzung:
- betrieblich veranlasste Fahrten;
- Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb;
- Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast, d.h. er muss den betrieblichen bzw. privaten Nutzungsanteil im Rahmen allgemeiner Darlegungsregeln und Beweislastregeln nachweisen, wobei die Führung eines Fahrtenbuch dazu nicht zwingend erforderlich ist.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in dem BMF- Schreiben vom 7.7.2006 (BStBl. 2006 I S. 446) folgende Vorgaben gemacht:
- Der Nachweis bezüglich des Umfang der betrieblichen Nutzung kann in jeder geeigneten Form erfolgen, auch mittels Eintragungen in einem Terminkalender, durch Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie anderer Abrechnungsunterlagen.
- Eine überwiegende betriebliche Nutzung kann auch durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten glaubhaft gemacht werden. Darin sind Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten mit Angabe des jeweiligen Anlass und der jeweils zurückgelegten Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraum ausreichend.
- Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung können Sie verzichten, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit eine betriebliche Nutzung von mehr als 50% ergibt. Dies ist in der Regel bei Unternehmern der Fall, die das Fahrzeug typischerweise berufsbedingt benutzen oder zur Ausübung einer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Fahrzeug angewiesen sind, z. B. Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Bau- Handwerker, Landtierärzte.
- Ein Nachweis ist auch dann nicht erforderlich, wenn bereits die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mehr als 50 % der Kilometerleistung pro Jahr ausmachen.
- Die erstmalige Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfang kann auch für die folgenden Jahre verwendet werden, sofern keine wesentlichen Veränderungen vorliegen. Hierzu zählt jedoch ein Wechsel der Fahrzeugklasse.
3. Ermittlung des Nutzungswert für private Zwecke
Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von mehr als 50 % kann der private Nutzungswert weiterhin nach folgenden zwei Methoden ermittelt werden:
- Pauschalmethode mit 1% des Listenpreis und Deckelung auf die tatsächlichen Kosten.
- Fahrtenbuchmethode.
Liegt der betriebliche Nutzungsanteil allerdings zwischen 10% und 50%, ist der Nutzungswert für die Privatfahrten nunmehr anhand der tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten zu ermitteln, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG. Eine Ermittlung nach der 1%- Methode auf Basis des Listenpreis ist in diesem Fall seit 01.01.2006 nicht mehr zulässig, unabhängig davon, ob der Gewinn durch Einnahmen- Überschussrechnung oder durch Bilanz ermittelt wird.
Zur Ermittlung der Gesamtkosten sind alle Fahrzeugkosten zu addieren, insbesondere
- Abschreibung;
- Versicherungsbeiträge;
- Laufende Betriebskosten wie Benzin, Wäsche etc.;
- Inspektionskosten und Reparaturkosten;
- Kfz- Steuer.
Die Gesamtkosten werden um die anteiligen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gekürzt und mit dem privaten Nutzungsanteil multipliziert. Der so ermittelte Wert stellt den Entnahmewert dar, der den Betriebseinnahmen hinzuzurechnen und somit zu versteuern ist.
Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge, also sowohl für solche, die ab 2006 neu angeschafft, gemietet oder geleast wurden als auch für solche, die bereits früher angeschafft, gemietet oder geleast wurden.
4. Zuordnung des Fahrzeug zum Privatvermögen als Alternative
Wer keinen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 50 % nachweisen kann, sollte die Zuordnung des Fahrzeug zum Privatvermögen als Alternative prüfen. Dies kann gegebenenfalls steuerlich günstiger sein und auf jeden Fall einfacher zu handhaben.
Für betriebliche Fahrten kann die Dienstreisepauschale von 0,30 EUR/km als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
- Anstatt der Dienstreisepauschale kann auch der tatsächlich höhere Km- Satz angewandt werden, muss aber zunächst ermittelt und berechnet werden.
- Die Gesamtkosten des Fahrzeug werden mit dem betrieblichen Fahrtenanteil als Betriebsausgaben abgesetzt.
- Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist die Entfernungspauschale von 0,30 EUR/km absetzbar.
- Ein Veräußerungsgewinn muss bei Verkauf des Privatfahrzeug nicht versteuert werden.
- Es genügt eine formlose Auflistung aller betrieblichen Fahrten. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit den strengen Anforderungen ist nicht erforderlich.
- Das Privatfahrzeug muss nicht in das Anlageverzeichnis aufgenommen werden.
- Eine monatliche Umsatzsteuer von 19% auf die Privatentnahme entfällt.
Die Zuordnung des Fahrzeug zum Privatvermögen ist vor allem dann vorteilhaft, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist oder wenn ein gebrauchtes Fahrzeug erworben wird.
5. Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb kann bis 2006 für jeden Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30/km EUR als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Achtung: Dennoch gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie die Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung für die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteil als betriebliche Nutzung, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 2007.
Bei Durchführung dieser Fahrten mit einem Fahrzeug des Betriebsvermögen sind die Gesamtkosten um die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb anteilig zu kürzen. Im Gegenzug können diese Fahrten mit der Entfernungspauschale wie Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei Ermittlung des Entnahmewert für Privatfahrten nach der 1 %-Methode, wird der Kürzungsbetrag für die Fahrten Wohnung-Betrieb wie folgt berechnet: Kürzungsbetrag = 0,03 % des Listenpreises x Entfernungskilometer x Anzahl der Monate.
Bei Ermittlung des Entnahmewert für Privatfahrten nach der Fahrtenbuchmethode, errechnet sich der Kürzungsbetrag als Anteil der Fahrzeug-Gesamtkosten, der auf die Wege zwischen Wohnung und Betrieb entfällt: Kürzungsbetrag = Gesamtkosten x Fahrtanteil für Fahrten Wohnung-Betrieb (lt. Fahrtenbuch)
Bei Ermittlung des Entnahmewert für die Privatfahrten mit den tatsächlichen Kosten, errechnet sich der Kürzungsbetrag wie folgt:
Kürzungsbetrag = Gesamtkosten x Fahrtanteil für Fahrten Wohnung-Betrieb (lt. Aufzeichnungen).
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