Veröffentlichungspflicht gem. EHUG ab 01.01.2007

Seit 2007 existiert das Gesetz über elektronische Handelsregister sowie das Unternehmensregister (kurz: EHUG). Lesen Sie hier, wer was wie veröffentlichen muss und was bei einem Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht passiert.

Inhalt:

1. Für wen gilt die Veröffentlichungspflicht?
2. Für was gilt die Veröffentlichungspflicht?
3. Welches Format müssen die Unterlagen haben?
4. Ab welchem Geschäftsjahr gilt die Veröffentlichungspflicht gem. EHUG?
5. Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht

 

1. Für wen gilt die Veröffentlichungspflicht?

Eine Veröffentlichungspflicht besteht für folgende Rechtsformen bzw. Unternehmensformen:

  • Kapitalgesellschaft gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB: AG, GmbH, KGaA;

  • Personenhandelsgesellschaft ohne eine natürlich Person als persönlich haftender Gesellschafter gemäß § 264a Abs. 1 bzw. § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB: GmbH & Co. KG, Ltd. & Co. KG

  • Zweigniederlassung ausländischer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat gemäß § 325a Abs. 1 Satz 1 HGB sowie

  • große Personenhandelsgesellschaft und große Einzelkaufleute gemäß § 1 PublG.

Für Tochterunternehmen, deren Ergebnisse im Konzernabschluss des Mutterunternehmens (gemäß § 290 HGB oder § 11 PublG) erfasst und veröffentlicht werden, besteht keine Veröffentlichungspflicht für ihren Einzelabschluss, § 264 Abs. 3 HGB.

 

2. Für was gilt die Veröffentlichungspflicht?

Große und mittelgroße Gesellschaften müssen folgende Unterlagen gemäß § 325 Abs. 1 HGB einreichen:

  • Jahres- bzw. Konzernabschluss mit Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers,
  • Lagebericht bzw. Konzernlagebericht,
  • Bericht des Aufsichtsrats,
  • Vorschlag und Beschluss zur Ergebnisverwendung sowie
  • Entsprechungserklärung börsennotierter Unternehmen gemäß § 161 AktG.

Kleine bzw. mittelgroße Kapitalgesellschaften können die Erleichterungen bezüglich des Umfangs der einzureichenden Unterlagen gem. § 326 HGB bzw. § 327 HGB in Anspruch nehmen.

Kleine Unternehmen genießen Erleichterungen bei der Veröffentlichungspflicht und brauchen nur Bilanz und Anhang veröffentlichen.

 

3. Welches Format müssen die Unterlagen haben?

Die Unterlagen sind nunmehr beim Bundesanzeiger in elektronischer Form einzureichen. In den AGB des elektronischen Bundesanzeiger ist festgelegt, welche Formate angenommen werden und welche Gebühren für die unterschiedlichen Formate erhoben werden. Für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2009 konnten die Unterlagen auch noch in Papierform an den Bundesanzeiger geschickt werden. Die Einreichung der Unterlagen in Papierform ist jedoch die teuerste Variante.

 

4. Ab welchem Geschäftsjahr gilt die Veröffentlichungspflicht gem. EHUG?

Im EHUG ist geregelt, dass alle offenlegungspflichtigen Unterlagen nach den neuen Bestimmungen einzureichen sind, soweit sie sich auf das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr beziehen. Stimmt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, muss der Jahresabschluss 2006 elektronisch bis spätestens 31. Dezember 2007 veröffentlicht werden. Die Unterlagen müssen unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter, spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag, eingereicht werden. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gilt eine kürzere Einreichungsfrist von vier Monaten (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB).

 

5. Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeiger ist jetzt gesetzlich verpflichtet, die Vollständigkeit und Pünktlichkeit der Einreichung zu überprüfen. Bei Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht muss das Bundesamt für Justiz unterrichtet werden, das dann von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren einleitet.

Ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht wegen unterlassener oder unvollständiger Publikation wird mit Ordnungsgelder in Höhe von mindestens 2.500,-- Euro bis maximal 25.000,-- Euro geahndet. Das Ordnungsgeld kann gegenüber der Gesellschaft und gegen die gesetzlichen Vertreter erlassen werden,

Werden die relevanten Unterlagen nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Androhung des Ordnungsgelds eingereicht oder die Unterlassung mittels Einspruch gerechtfertigt, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Dieses Verfahren (inkl. Ordnungsgeld) wird solange wiederholt bis die Veröffentlichungspflicht erfüllt oder die Unterlassung gerechtfertigt ist.

Die Verfahrenskosten sind zu bezahlen, unabhängig davon, ob die Unterlagen binnen der sechswöchigen Frist eingereicht werden.





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