Allgemeine Grundsätze zu 400 Euro Job (Minijob)
Der sog. 400 Euro Minijob gehört zur geringfügig entlohnten Beschäftigung gem. § 8 SGB IV. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 € im Monat nicht überschreitet.
1. Minijob ist Beschäftigungsverhältnis
Der sog. Minijob ist ebenfalls ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und somit gelten auch hier die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrecht. Es empfiehlt sich daher auch in diesem Bereich unbedingt, das Beschäftigungsverhältnis des Minijob durch einen allgemeinen schriftlichen Arbeitsvertrag für einen 400 Euro Minijob zu regeln. Wer das Beschäftigungsverhältnis über den Minijob von Anfang zeitlich befristen will, sollte gerade dies in einem Vertrag schriftlich fixieren, damit später keine Unklarheiten entstehen. Nutzen Sie hierzu professionelle Vertragsvorlagen, um sicher zu stellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
2. Verdienstgrenze bei Minijob
Die Verdienstgrenze beim sog. Minijob beträgt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer 400 € pro Monat. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, ist der anteile Monatswert relevant. Die früher noch geltende 15 Stunden Wochenfrist spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr, ist jedoch deswegen nicht ohne Bedeutung.
Für die Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der Verdienstgrenze ist zwar zunächst die Vereinbarung der Vergütung entscheidend, jedoch wird darüber hinaus zusätzlich geprüft, auf welche Vergütung ein Anspruch besteht seitens des Beschäftigten. Das kann in Einzelfällen auch von der tatsächlich vereinbarten Vergütung abweichen. Dies ist besonders in den Bereichen von großer Bedeutung, in denen Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt wurden.
Beispiel: In einem Unternehmen wird eine Aushilfe zu einem Stundenlohn von 10 € beschäftigt und arbeitet zweimal in der Woche jeweils 4 Stunden. Der geltende allgemein verbindliche Tarifvertrag sieht jedoch einen Stundenlohn von 15 € vor. Nach entsprechender Abrechnung des Minijob erhielt die Aushilfe eine monatliche Vergütung in Höhe von 320 € (= 8 Tage á 4 Stunden zu 10 €). Tatsächlich hatte die Aushilfe jedoch einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 480 € (= 8 Tage á 4 Stunden zu 15 €).
In diesem Fall würde der Anspruch der Beschäftigten auf eine höhere Vergütung dazu führen, dass die Überschreitung der Verdienstgrenze von 400 € zur Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnis und zu erheblichen Nachforderungen im Rahmen der Sozialversicherung führt. Auf diese Falle hat der Arbeitgeber bei Gestaltung des Vertrag über einen 400 Euro Minijob unbedingt zu achten. Aus diesem Grund ist bei Vereinbarung der Vergütung für einen Minijob unbedingt darauf zu achten, ob und welche
- Tarifverträge,
- Betriebsvereinbarungen,
- betriebliche Übungen
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