Arten der geringfügigen Beschäftigung
Bei der Geringfügigen Beschäftigung ist gem. § 8 SGB IV zu unterscheiden zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung (= Minijob) und der Beschäftigung, die nur wegen ihrer Dauer geringfügig ist und als sog. kurzfristige Beschäftigung bezeichnet wird.
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (= Minijob)
Der sog. 400-Euro Minijob gilt gem. § 8 SGB IV als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Höchstgrenze von 400 Euro im Monat nicht überschreitet. In diesen Fällen ist das Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, so dass das Arbeitsentgelt in der Regel brutto für netto ausgezahlt wird. Die pauschalen Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung übernimmt hier der Arbeitgeber.
2. Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt gem. § 8 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage in einem Kalenderjahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, so dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Kurzfristige Minijobs sind jedoch grundsätzlich steuerpflichtig.
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