Allgemeine Grundsätze zur geringfügigen Beschäftigung
Die Möglichkeiten der geringfügigen Beschäftigung haben in Deutschland bereits eine lange Tradition im Sozialversicherungsrecht. Dabei ging es immer um Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten (Minijob). Leider ist der Bereich "Geringfügige Beschäftigung" auch immer wieder Spielball der Politik gewesen, teilweise mit weitreichenden Änderungen und Modifizierungen der entsprechenden Gesetze. Unter anderem wurden zum 01.04.1999 und zum 01.04.2003 umfassende Änderungen zum Minijob in Kraft gesetzt.
Mittels dem 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 wurde die Geringfügige Beschäftigung von Mitarbeitern im Unternehmen mit Wirkung ab 01.04.2003 umfassend geändert. Es handelte sich im einzelnen um folgende Neuregelungen:
1. Anhebung der Lohngrenze auf 400,00 € (Minijob)2. Schriftlicher Arbeitsvertrag über Minijob
3. Abgabenpauschale durch Arbeitgeber
4. Aufstockung des Beitrags zur Rentenversicherung durch Arbeitnehmer
5. Minijob-Zentrale für geringfügige Beschäftigung
1. Anhebung der Lohngrenze auf 400,00 € (Minijob)
Mit Wirkung ab 01.04.2003 wurde die Lohngrenze von früher 325,00 € auf jetzt 400,00 € monatlich angehoben. Die wöchentliche Grenze von 15 Arbeitsstunden wurde zugleich abgeschafft.
2. Schriftlicher Arbeitsvertrag über Minijob
Wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis empfiehlt es sich auch bei einem sog. Minijob dringend, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem die wesentlichen Elemente des Arbeitsverhältnis geregelt werden. Folgende Vertragspunkte im Rahmen des Arbeitsvertrages über den Minijob (Muster Arbeitsvertrag Minijob) sollten in jedem Fall schriftlich geregelt werden.
- Rechtlicher Rahmen und Arbeitsort
- Umfang der Tätigkeit
- Vergütung
- Arbeitszeit
- Urlaub
- Kündigung
- Zusätzliche Vereinbarungen
3. Abgabenpauschale durch Arbeitgeber
Das markante Merkmal der geringfügigen Beschäftigung ist die Möglichkeit des Arbeitgebers zur Bezahlung einer Pauschale, durch die sämtliche Abgaben auf das Arbeitsentgelt abgegolten werden. Im Rahmen dieser sog. 400-Euro Jobs muss der Arbeitnehmer daher keine Lohnsteuerkarte vorlegen, wenn der Arbeitgeber die Pauschale von jetzt 30% abführt. Davon entfallen
- 15% auf die Rentenversicherung,
- 13% auf die Krankenversicherung und
- 2% auf die Lohnsteuer. Im Steueranteil ist auch der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer enthalten.
4. Aufstockung des Beitrags zur Rentenversicherung durch Arbeitnehmer
Mit dem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erwirbt der Minijobber mit niedrigen eigenen Beiträgen vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Dies kann sehr vorteilhaft sein,
- um Wartezeiten zu erfüllen (zum Beispiel für einen früheren Rentenbeginn),
- um Ansprüche auf staatliche Leistungen (z.B. Rehabilitation) zu erwerben und
- um den Versicherungsschutz für eine Renten wegen Erwerbsminderung günstig aufrecht zu erhalten.
Hat sich der Minijobber für den Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit entschieden, zieht der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Lohn des Arbeitnehmers ab und überweist ihn zusammen mit den übrigen Pauschalen an die Minijob-Zentrale.
5. Minijob-Zentrale für geringfügige Beschäftigung
Die Pauschale wird einheitlich an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angemeldet und dorthin abgeführt. Diese Stelle ist auch für die Umlagen zuständig.
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