Allgemeine Grundsätze zur geringfügigen Beschäftigung
Die Möglichkeiten der geringfügigen Beschäftigung haben in Deutschland bereits eine lange Tradition im Sozialversicherungsrecht. Dabei ging es immer um Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten (Minijob). Leider ist der Bereich "Geringfügige Beschäftigung" auch immer wieder Spielball der Politik gewesen, teilweise mit weitreichenden Änderungen und Modifizierungen der entsprechenden Gesetze. Unter anderem wurden zum 01.04.1999 und zum 01.04.2003 umfassende Änderungen zum Minijob in Kraft gesetzt.
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Arten der geringfügigen Beschäftigung
Bei der Geringfügigen Beschäftigung ist gem. § 8 SGB IV zu unterscheiden zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung (= Minijob) und der Beschäftigung, die nur wegen ihrer Dauer geringfügig ist und als sog. kurzfristige Beschäftigung bezeichnet wird.
Allgemeine Grundsätze zu 400 Euro Job (Minijob)
Der sog. 400 Euro Minijob gehört zur geringfügig entlohnten Beschäftigung gem. § 8 SGB IV. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 € im Monat nicht überschreitet.
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Aufzeichnungspflichten bei geringfügiger Beschäftigung
Die gesetzlichen Regelungen über die Führung der Lohnunterlagen gelten uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Danach hat der Arbeitgeber die maßgebenden Angaben zwecks Versicherungsfreiheit aufzuzeichnen und zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
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