Arbeitsvertrag
Beim Abschluss des Arbeitsvertrags gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. der Inhalt eines Arbeitsvertrages kann grundsätzlich frei bestimmt werden. Das hört sich zwar zunächst gut an, dennoch sind vielfältige Beschränkungen zu beachten.
Einschränkungen der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht ergeben sich in erster Linie aus der betrieblichen Praxis, aus Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen, gesetzlichen Regelungen, dem Grundgesetz und nicht zuletzt aus dem EU- Recht.
Schriftform des Arbeitsvertrages
Unabhängig von gesetzlichen Regelungen, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung empfiehlt sich für jedes Arbeitsverhältnis der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages auf Grundlage aktueller und rechtssicherer Vorlagen, sofern der Arbeitsvertrag nicht individuell von einem befähigten Rechtsanwalt angefertigt werden soll. Die Schriftform wird nur gewahrt durch eine einheitliche Vertragsurkunde, die von beiden Beteiligten eigenhändig unterzeichnet wird. Empfehlenswert ist die Paginierung und Paraphierung jeder Seite der Vertragsurkunde. Ein Bestätigungsschreiben erfüllt in diesem Sinne nicht die Schriftform des Arbeitsvertrages.
Inhalt des Arbeitsvertrages
Hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrages ist das Nachweisgesetz und die zugrundeliegende EG- Richtlinie vom 14.10.1991 über die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag geltenden wesentlichen Bestimmungen zu beachten.
Hiernach sind in den Arbeitsvertrag mindestens folgende Inhalte aufzunehmen:
- Name und Adresse des Mitarbeiters
- Beginn des Arbeitsverhältnis
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Dauer des Arbeitsverhältnis
- Arbeitsort oder der Hinweis, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten tätig wird
- kurze Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Entgelts einschließlich etwaiger Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen und deren Fälligkeit
- Arbeitszeit
- Dauer des Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Hinweis auf geltenden Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
Für geringfügig Beschäftigte gibt es darüber hinaus weitere Aufklärungspflichten des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag schriftlich zu dokumentieren sind.
Es empfiehlt sich jedoch, darüber hinaus die folgenden zusätzliche Themen im Arbeitsvertrag schriftlich zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden:
- Direktionsrecht hinsichtlich Position, Ort und Art der Tätigkeit
- Jahressonderzahlungen und Gratifikationen
- Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste
- Wettbewerbsverbote
- Haftungsregelungen
- Herausgabe von Unterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnis
- Verfallfristen bei Beendigung des Arbeitsverhältnis
- Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis, Arbeitserlaubnis, Gesundheitszeugnis, Führerschein)
- Zeugnisse (Schulzeugnisse, Berufsausbildungszeugnis, Abschlusszeugnisse, Arbeitszeugnisse)
- Einstellungsfragebogen
- Vermerke über das Einstellungsgespräch und getroffene Vereinbarungen zum Vertragsinhalt
- ggf. Ergebnis der Betriebsratsbeteiligung
- einschlägige Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, gesetzliche Regelungen
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