Sofortmeldung bestimmter Arbeitnehmer
Die Verpflichtung zur Sofortmeldung bei Einstellung eines Arbeitnehmers betrifft bestimmte Branchen seit 01.01.2009. Gefordert ist eine unverzügliche Meldung der Beschäftigten an die Datenstelle der Rentenversicherung.
Schon immer müssen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtige Beschäftigte gem. § 28a SGB IV bei der gewünschten Krankenversicherung anmelden. Diese Regelung wurde jedoch mit Wirkung ab 01.01.2009 um den § 28a Abs. 4 SGB IV ergänzt. Seitdem muss in bestimmten Branchen eine Sofortmeldung der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer auf elektronischem Weg an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung erfolgen.
Inhalt:
1. Sofortmeldung - Betroffene Branchen2. Wann ist die Sofortmeldung erforderlich?
3. Wie muss die Sofortmeldung erfolgen?
4. An wen wird die Sofortmeldung übermittelt?
5. Welche Angaben muss die Sofortmeldung enthalten?
6. Ersetzt die Sofortmeldung die normale Anmeldung?
1. Sofortmeldung - Betroffene Branchen
Folgende Branchen sind von der Verpflichtung zur Sofortmeldung sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer betroffen:
- Baugewerbe,
- Gaststätten und Beherbergungsgewerbe,
- Gewerbe der Personenbeförderung,
- Spedition, Transportunternehmen und verbundene Unternehmen der Logistik,
- Schausteller,
- Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigung,
- Aufbau und Abbau von Messen und Ausstellungen,
- Fleischwirtschaft.
In Verbindung mit der Sofortmeldung müssen die Beschäftigten in den genannten Branchen ihre Identität durch einen Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz nachweisen können.
2. Wann ist die Sofortmeldung erforderlich?
Die Sofortmeldung muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung erfolgen. Verantwortlich hierfür ist der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung.
Beispiel:
Der Inhaber des Restaurant "Zum goldenen Kalb" stellt am 01.02.2009 den Koch Leckermann ein. Spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung am 01.02.2009 muss für Leckermann eine Sofortmeldung abgegeben werden.
3. Wie muss die Sofortmeldung erfolgen?
Die Sofortmeldung muss elektronisch abgegeben werden. Extra für die Sofortmeldung wurde ein neuer Meldegrund „20“ (Sofortmeldung) eingeführt. Wie die normale Anmeldung von Beschäftigten kann auch die Sofortmeldung aus einem Lohnabrechnungsprogramm heraus durchgeführt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Sofortmeldung über die Ausfüllhilfe „sv.net“ abzugeben. Die Eingabemaske bei sv.net sieht folgendermaßen aus führt durch die entsprechenden Felder, die auszufüllen sind. Eine wertvolle praktische Hilfe ist der Button rechts unten: "Sofortmeldung prüfen".

4. An wen wird die Sofortmeldung übermittelt?
Die Sofortmeldung muss unmittelbar an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) übermittelt werden. Eine Sofortmeldung durch eine schriftliche Anzeige per Brief, Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig und auch nicht wirksam.
5. Welche Angaben muss die Sofortmeldung enthalten?
Die Sofortmeldung an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Betriebsnummer des Arbeitgebers,
- Familien- und Vorname des Beschäftigten,
- Sozialversicherungsnummer,
- Beginn der Beschäftigung.
Ist die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmer bei Abgabe der Sofortmeldung noch nicht bekannt, müssen anstelle dessen die folgenden für die Vergabe der Sozialversicherungsnummer erforderlichen Daten übermittelt werden:
- Tag und Ort der Geburt,
- Anschrift,
- und gegebenenfalls die Europäische Versicherungsnummer.
Nimmt der angemeldete Arbeitnehmer die Beschäftigung wider Erwarten tatsächlich nicht auf, muss die Sofortmeldung storniert werden. Daneben ist eine unverzügliche Korrektur der Sofortmeldung erforderlich, wenn eine der Angaben fehlerhaft gewesen ist.
6. Ersetzt die Sofortmeldung die normale Anmeldung von Beschäftigten?
Die Sofortmeldung ist neben der normalen Anmeldung von Beschäftigten vorgesehen. Die Sofortmeldung ersetzt die „normale“ Anmeldung mit Abgabegrund „10“ nicht. Die normale Anmeldung muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung (zusätzlich) abgeben.
Weichen die Daten aus der Anmeldung von denen der Sofortmeldung ab, erhält der Arbeitgeber von der Deutschen Rentenversicherung eine Information auf elektronischem Weg. Wurde eine normale Anmeldung ohne vorherige Sofortmeldung abgegeben, wird der Arbeitgeber auf den Meldeverstoss hingewiesen und angehalten, künftig seiner Meldeverpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen.
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