Beweiskraft einer E-Mail

Eine E-Mail ist nicht in allen Situationen im Geschäftsleben geeignet, insbesondere wenn man etwas Schriftliches zum Beweis braucht. Die E-Mail besitzt keine Beweiskraft in einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Inhalt:

1. Beweiskraft einer Urkunde
2. Beweiskraft einer E-Mail

 

1. Beweis durch Urkunden

Eines der möglichen Beweismittel in einem Prozeß sind Urkunden. Während der übliche Geschäftsbrief zweifellos die Voraussetzungen einer Urkunde erfüllt, ist dies bei einer E-Mail eher zweifelhaft. Als Beweismittel muss eine Urkunde

  • echt,
  • mangelfrei und
  • vom Aussteller unterschrieben

sein. Schnell erkennt man, wo das Problem besteht. Eine E-Mail wird in der Regel nicht unterschrieben und besitzt daher mangels der erforderlichen Komponenten einer Urkunde keine Beweiskraft.

 

2. Beweiskraft einer E-Mail

Mangels Unterschrift ist eine E-Mail also keine Urkunde mit der üblichen Beweiskraft gem. § 416 ZPO. Eine E-Mail kann daher in einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur im Rahmen einer freien richterlichen Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Der Schwerpunkt liegt auf "können". Das bedeutet, dass eine E-Mail grundsätzlich nicht geeignet ist, um einen bestimmten Sachverhalt oder eine Erklärung "schwarz auf weiß" und mit Beweiskraft festzuhalten. 





Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier: