Zusammenveranlagung bei eingetragener Partnerschaft

Derzeit sind beim BVerfG zwei Beschwerden anhängig, die auf Zusammenveranlagung zweier Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abzielen (BVerfG, 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07). Um von einer etwaigen positiven Entscheidung des BVerfG über die Zusammenveranlagung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu profitieren, müssen diese Folgendes beachten:

 

1. Ausgangslage

Bislang werden Lebenspartner einer eingetragenen Partnerschaft bei der Einkommensteuer wie Ledige (StKl. I) behandelt, während Ehegatten eine häufig günstigere Zusammenveranlagung beantragen können. Das sog. Ehegattensplitting ist in der Regel günstiger, wenn die Einkommen der beiden Partner unterschiedlich hoch sind. Ob und in welcher Höhe die Zusammenveranlagung im Einzelfall günstiger ist, muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden.

 

2. Bisherige Rechtsprechung des BFH und BVerfG

Bislang gibt es 3 wesentliche Urteile des BFH, die sich mit Partnern einer eingetragenen Partnerschaft auseinandersetzen.

  • Billigung der steuerlichen Veranlagung von Lebenspartnern als Ledige (Urteil vom 26.01.2006 - III R 51/05; BStBl. II 2006, 515 und ).
  • Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Partner als Sonderausgaben gem. § 33a EStG (Urteil vom 20.07.2006 - III R 8/06; BStBl II 2006, 883 und Urteil vom 19.10.2006 - III R 29/06; BFH/NV 2007, 663)

Die Benachteiligung der Partner einer eingetragenen Partnerschaft gegenüber von Ehegatten verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG), weil diese Vorschrift gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG (Förderung von Ehe und Familie) nachrangig sei.

Gegen diese 3 Urteile des BFH haben die Betroffenen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. Da das BVerfG bereits mit Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - entschieden hat, dass eine Benachteiligung der Partner einer eingetragenen Partnerschaft gegenüber Ehegatten nicht mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden kann, scheinen die Urteile des BFH ohnehin bereits hinfällig.

 

3. Was müssen Partner einer eingetragenen Partnerschaft veranlassen

Um die eigene Rechtsposition zu verbessern, müssen Partner einer eingetragenen Partnerschaft zunächst prüfen, ob eine Zusammenveranlagung (sog. Ehegattensplitting) in ihrer individuellen Situation günstiger ist. Eine zu erwartende positive Entscheidung des BVerfG gilt nur für solche Partner einer eingetragenen Partnerschaft, denen die Finanzverwaltung eine Zusammenveranlagung ausdrücklich verwehrt hat und deren Steuerbescheide noch offen sind. Eine gesetzliche Gleichstellung der Partner einer eingetragenen Partnerschaft mit Ehegatten ist frühestens 2011 zu erwarten.

Dafür ist es also notwendig, daß Partner einer eingetragenen Partnerschaft bis zur gesetzlichen Gleichstellung eine Zusammenveranlagung beantragen (falls diese günstiger ist). Gegen die ablehnende Entscheidung der Finanzverwaltung ist Einspruch einzulegen. Sollte das Finanzamt den zusätzlichen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG über die anhängigen Verfassungsbeschwerden ablehnen, müsste Klage erhoben werden.  Der Lesben- und Schwulenverband Deutschland bietet hier Hilfe an.





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