Steuerliche Änderungen ab 2009 für Unternehmen
Einige steuerliche Änderungen für Unternehmen haben sich durch das Konjunkturprogramm II ergeben, das rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Teilweise habe ich darüber schon berichtet, z.B. über die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für die Jahre 2009 und 2010. Auch über die Anhebung der Betriebsgrößenmerkmale zur Geltendmachung von Sonderabschreibungen und des Investitionsabzugsbetrags habe ich bereits berichtet. Daneben haben sich jedoch noch einige andere Änderungen im Steuerrecht ergeben, die zum 01.01.2009 wirksam wurden.
Inhalt:
1. Schwellenwerte für Steuervoranmeldungen erhöht2. Ausländische Verluste
3. Zuflußprinzip bei Arbeitszeitkonten
4. Sozialversicherungsfreiheit für Sachleistungen an Arbeitnehmer Dritter
5. Carried Interests
1. Schwellenwerte für Steuervoranmeldungen erhöht
Sowohl im Rahmen der Lohnsteuer als auch im Rahmen der Umsatzsteuer wurden die Schwellenwerte für Steuervoranmeldungen ab 01.01.2009 wie folgt erhöht:
Lohnsteuer:
- Quartalsmeldung, wenn abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro (bisher 800 Euro), aber nicht mehr als 4.000 Euro (bisher 3.000 Euro) betragen hat.
- Monatliche Voranmeldung, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 4.000 Euro (bisher 3.000 Euro) betragen hat.
- Jahresmeldung, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro (bisher 800 Euro) betragen hat.
Umsatzsteuer:
- Quartalsmeldung, wenn abzuführende Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro (bisher 512 Euro), aber nicht mehr als 7.500 Euro betragen hat.
- Monatliche Voranmeldung, wenn die abzuführende Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro (bisher 6.136 Euro) betragen hat.
- Auf Antrag Befreiung, wenn die abzuführende Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat.
2. Ausländische Verluste
Infolge des EuGH-Urteils vom 29.03.2007 in der Sache "Rewe Zentralfinanz" können zukünftig Verluste aufgrund eines Sachverhalts in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum ohne Beschränkungen mit inländischen Einkünften verrechnet werden, wenn das anzuwendende DBA die Anrechnungsmethode vorsieht oder kein DBA anzuwenden ist.
Für Verluste aus Drittstaaten gilt weiterhin die Regelung, dass ausländische Verluste nur mit positiven Einkünften in der gleichen Einkunftsart und aus demselben Staat verrechnet werden können.
3. Zuflußprinzip bei Arbeitszeitkonten
Bislang galt, dass erst die Auszahlung von Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten während der Freistellungsphase zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt mit der Konsequenz, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine Lohnsteuer anfällt.
Dies gilt nun auch, wenn das Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird (Flexi II). Ebenso gilt diese Regelung ab 01.01.209 auch dann, wenn das Wertguthaben gem. §f Abs. 1 S. SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird.
4. Sozialversicherungsfreiheit für Sachleistungen an Arbeitnehmer Dritter
Betrieblich veranlasste Sachleistungen, die vom zuwendenden Unternehmen pauschal mit 30% versteuert werden, sind ab 01.01.2009 sozialversicherungsfrei. Das gilt jedoch nur für pauschal versteuerte Sachleistungen, die an Arbeitnehmer eines fremden Unternehmen geleistet werden.
5. Carried Interests
Erfolgsabhängige Vergütungen an Beteiligte vermögensverwaltender Gesellschafter oder Gemeinschaften für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterlagen bisher zu 50% der Einkommensteuer gem. § 3 Nr. 40a EStG. Wurde die Gesellschaft oder die Gemeinschaft jedoch nach dem 01.01.2009 gegründet, erhöht sich der Satz auf 60% gem. § 52 Abs. 4c EstG. Es ist jedoch zu beachten, dass in diesen Fällen auch die Betriebsausgaben zu 60% berücksichtigt werden können, § 3c Abs. 2 EStG.
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