Neue Meldepflichten für Arbeitgeber ab 01.01.2009
Ab 01.01.2009 werden für Arbeitgeber und Beschäftigte in bestimmten Wirtschaftsbereichen neue Meldepflichten und neue Ausweispflichten zum Zwecke der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführt. Im Kern geht es darum, dass Mitarbeiter eines Unternehmens in bestimmten Branchen von der 1. Stunde an angemeldet sein müssen und sich ausweisen können.
1. Sofortmeldung von Beschäftigten
Nach § 28a SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte bei der Krankenversicherung anzumelden. Diese Regelung wird mit Wirkung ab 01.01.2009 um den § 28a Abs. 4 SGB IV ergänzt, wonach in den folgenden Wirtschaftsbereichen eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu erfolgen hat:
- Bau,
- Gaststätten und Beherbergung,
- Personenbeförderung,
- Spedition,
- Transport und Logistik,
- Schausteller,
- Forstwirtschaft,
- Aufbau und Abbau von Messen und Ausstellungen,
- Fleischwirtschaft.
Folgende Daten sind bei der Sofortmeldung mindestens anzugeben:
- Name,
- Versicherungsnummer,
- Betriebsnummer des Arbeitgebers,
- Tag des Beschäftigungsbeginn.
Bisher galt für die Regelmeldung eine Frist von 6 Wochen seit Beginn der Beschäftigung. Wird ab 01.01.2009 bei Kontrollen der Zollämter eine Person angetroffen, die nicht angemeldet wurde, spricht dies für die Annahme einer Schwarzarbeit. Der Arbeitgeber hat dagegen dann einen Entlastungsnachweis zu führen. Die Sofortmeldung ist nicht zu verwechseln mit der normalen Anmeldung des Beschäftigten gem. § 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die über die Sofortmeldung hinaus auch weiterhin zu erfolgen hat.
2. Ausweispflicht von Beschäftigten
Neu ab 01.01.2009 ist auch die Ausweispflicht von Beschäftigten. In § 2a Abs. 1 SchwarzArbG ist nun vorgesehen, dass in den genannten Wirtschaftsbereichen alle Beschäftigten eines der folgenden Dokumente mitführen muss:
- Personalausweis oder
- Auweisersatz,
- Pass oder
- Passersatz.
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