Antrag auf Stundung

Ein Antrag auf Stundung beim Finanzamt kann einem Existenzgründer oder Unternehmer bei einem finanziellen Engpass deutlich weiterhelfen, wenn für anstehende Steuern gerade nicht mehr genug Geld vorhanden ist. Dies ist vor allem in Zeiten größerer Zurückhaltung der Banken bei der Gewährung von Krediten äußerst wichtig.

In einer solchen Situation ist ein Antrag auf Stundung der Steuernachzahlung verbunden mit einer Ratenzahlung manchmal sogar das einzige Mittel, um das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren. Viele Unternehmer kennen diesen Weg nicht oder schrecken aus Unwissenheit über die Voraussetzungen davor zurück. Daher folgt hier ein Überblick über die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für einen Antrag auf Stundung und Ratenzahlung, verbunden mit einem Musterbrief an das Finanzamt.

Inhalt:

1. Rechtsgrundlagen der Stundung
2. Gegenstand der Stundung
3. Voraussetzungen der Stundung

 

1. Rechtsgrundlagen der Stundung

Die Möglichkeit für einen Antrag auf Stundung einer Steuerschuld ergibt sich aus § 222 AO. Nach dieser Regelung können Ansprüche des Finanzamt auf Steuern gestundet werden, wenn

  • die Einziehung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist und
  • der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Die Stundung soll in der Regel

  • nur auf Antrag und
  • nur gegen Sicherheitsleistung
erfolgen.

Die Stundung ist nicht zu verwechseln mit

  • der Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 Abs. 2 AO,
  • dem Zahlungsaufschub gem. § 223 AO,
  • dem Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO,
  • der Niederschlagung gemn. § 261 AO oder
  • dem Erlass gem. § 227 AO.

 

2. Gegenstand der Stundung

Gegenstand einer Stundung können nur Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis sein. Das sind

  • Steueransprüche des Finanzamt,
  • Verspätungszuschläge,
  • Zinsen,
  • Säumniszuschläge,
  • Kosten.
 

3. Voraussetzungen der Stundung

Die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nur dann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Erhebliche Härte der Einziehung bei Fälligkeit

Eine erhebliche Härte liegt auf jeden Fall dann vor, wenn durch die rücksichtslose Beitreibung der Steuern die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wird. Das ist dann der Fall, wenn das Vermögen des Steuerpflichtigen unvermeidbar für seinen Betrieb gebunden und die Aufrechterhaltung dieses Betriebs zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz dringend erforderlich ist. Auf der anderen Seite ist es nicht Aufgabe des Finanzamt, anderweitige Investitionen oder Ausgaben durch die Stundung zu Lasten der Allgemeinheit zu finanzieren. 

Die Einziehung bei Fälligkeit ist ist für den Steuerpflichtigen meist nur dann mit einer erheblichen Härte verbunden, wenn der Steuerpflichtige sich auf die Steuernachzahlung nicht ausreichend vorbereiten konnte oder er sich aktuell in einer ungünstigen wirtschaftlichen Situation befindet.

Erheblich ist die Härte nur dann, wenn sich der Steuerpflichtige nicht ohne größere Schwierigkeiten auf anderem Wege refinanzieren kann, um die Steuerzahlung zu erbringen, sprich im Wege eines Bankkredit. Sind noch finanzielle Mittel vorhanden oder können solche beschafft werden, liegt keine erhebliche Härte vor, es sei denn diese Mittel müssen zwingend für den Lebensunterhalt oder den Betrieb eingesetzt werden. 

b) Sachliche Stundungsgründe

Bei einem sachlichen Stundungsgrund liegt die erhebliche Härte allein darin, dass die Steuerzahlung zu früh ist und noch besondere Umstände vorliegen, die zur Fälligkeit zu diesem frühen Zeitpunkt geführt haben. Der Gegenanspruch gegen das Finanzamt muss rechtlich und tatsächlich schlüssig belegt sein und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen. Dieser Fall liegt in der Praxis regelmäßig dann vor, wenn alsbald mit einer Erstattung aus einer anderen Steuer zu rechnen ist. In der Praxis bekannt ist der Fall, dass Nachzahlungen im Rahmen der Umsatzsteuer geleistet werden müssen, aber gleichzeitig Erstattungsansprüche aus der Einkommensteuer bestehen. Oft dauert die Veranlagung zur Einkommensteuer länger, so dass in der Zwischenzeit die Umsatzsteuern fällig werden. Hier hilft ein Antrag auf Stundung der Umsatzsteuer. Es handelt sich um eine Verrechnungsstundung.

c) Persönliche Stundungsgründe

Die erhebliche Härte für die Einziehung bei Fälligkeit kann sich jedoch auch aus persönlichen Gründen des Steuerpflichtigen ergeben. Es kommt dann auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen an. Ist der Steuerpflichtige unverschuldet in die Zwangslage geraten, liegen in der Regel persönliche Stundungsgründe dann vor, wenn es sich um folgende Fälle handelt:

  • Krankheit und infolgedessen Wegfall der üblichen Einnahmen,
  • unvorhergesehene Forderungsausfälle,
  • nicht verschuldete geschäftliche Verluste,
  • unvorhergesehene Liquiditätsengpässe aufgrund von dringenden Investitionen oder infolge von Naturkatastrophen oder anderen einmaligen Geschehnissen.

d) Stundungswürdigkeit

In jedem Fall muss die Stundungswürdigkeit des Steuerpflichtigen positiv bestehen, d.h. die aktuelle Unmöglichkeit zur Bezahlung der fälligen Steuern darf nicht auf eigenem Verschulden beruhen. Eine Stundungswürdigkeit wird nur dann bejaht, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat. Hier können hohe Entnahmen in der Vergangenheit zum Thema werden.





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