Einspruch gegen Steuerbescheid

Vor dem Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist zu prüfen, ob dessen Aufhebung oder Änderung tatsächlich nur mit einem Einspruch zu erreichen ist. In vielen Fällen ist das Ziel auch durch einen Antrag auf schlichte Änderung oder durch einen Antrag auf Korrektur schneller und einfacher zu erreichen.

Ein "falscher" Steuerbescheid kann gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO mit einem einfachen Antrag auf Änderung oder durch einen Korrekturantrag gem. §§ 129 ff, 172 ff AO berichtigt werden. Das ist regelmäßig der richtige Weg, wenn es sich offensichtlich um einen Eingabefehler oder Rechenfehler beim Finanzamt handelt. Ein kurzer telefonischer Anruf des zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt hilft oft weiter und ersetzt den förmlichen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Ansonsten ist der Einspruch natürlich die richtige Wahl. 

Weicht ein Steuerbescheid von der Steuererklärung ab, ohne dass die Gründe für die Abweichung innerhalb der Einspruchsfrist geklärt werden können, ist ein fristwahrender Einspruch gegen den Steuerbescheid (Muster: Fristwahrender Einspruch gegen einen Steuerbescheid) empfehlenswert. Das gleiche gilt, wenn eine Besprechung mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt erforderlich ist.  

Das Einspruchsverfahren ist erfolgreich, wenn sich der Einspruch gegen einen wirksamen Steuerbescheid des Finanzamt richtet und dieser

  • sowohl zulässig als auch 
  • begründet ist.

Das Finanzamt überprüft die Erfolgsaussichten beim Einspruch gegen einen Steuerbescheid also in 2 Schritten, wobei diese nochmals in viele Einzelteile aufgegliedert sind. Ein Schwerpunkt im Rahmen der Zulässigkeit bildet die Frage, ob der Einspruch gegen den Steuerbescheid innerhalb der gesetzlichen vorgesehenen Frist eingelegt wurde. Um sicher zu gehen, dass alle wichtigen Formalien eines Einspruch eingehalten sind, empfiehlt sich die Verwendung einer professionellen Vorlage (Muster Einspruch gegen Steuerbescheid). 

In der Übersicht sieht eine Prüfung des Finanzamt dann so aus:

1. Ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid zulässig?

2. Einspruchsfrist im Einzelnen

3. Ist der Einspruch begründet?

4. Besondere Einspruchsverfahren

5. Einzelne Muster und Vorlagen für den Einspruch

 

1. So prüft das Finanzamt die Zulässigkeit

Das Finanzamt überprüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs nach den Vorschriften der §§ 357 Abs. 2 AO und § 367 Abs. 1 AO. Liegt eine der Voraussetzungen der Zulässigkeit nicht vor, wird der Einspruch nach § 358 AO als unzulässig verworfen.

a) Statthaftigkeit des Einspruchs

Der Einspruch muss sich gegen einen in § 347 Abs. 1 S. 1 AO bezeichneten Verwaltungsakt zu richten. Das sollte bei einem Steuerbescheid also kein Problem sein, weil ein Steuerbescheid ein Verwaltungsakt ist. Im übrigen ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO statthaft im Falle der Untätigkeit des Finanzamt.

Dagegen ist der Einspruch nicht statthaft

b) Form des Einspruchs gegen Steuerbescheid

Den Einspruch muss man nach § 357 Abs. 1 AO

  • schriftlich (auch möglich per Fax),
  • telegrafisch oder
  • zur Niederschrift
einlegen. Nach § 357 Abs. 1 AO ist es hierbei ausreichend, wenn sich aus dem Schriftstück der Wille ergibt, dass man einen Einspruch gegen einen wirksamen Steuerbescheid des Finanzamt einlegen will und die Person des Einspruchsführers klar ist. Eine eigenhändige Namensunterschrift des Steuerpflichtigen ist nach h.M. hingegen nicht erforderlich.

Die Schriftform ist allerdings nicht mehr eingehalten, wenn der Einspruch mündlich oder fernmündlich eingelegt wird, selbst dann nicht, wenn das Finanzamt hierüber einen Aktenvermerk anfertig. Will man den Einspruch zur Niederschrift beim Finanzamt einlegen, muss der Steuerpflichtige selbst oder sein Vertreter persönlich die Erklärung des Einspruchs bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamt abgeben und dieser die Erklärung schriftlich niederlegen und unterzeichnen.

c) Inhalt des Einspruchs gegen Steuerbescheid

Der Einspruch muss nach § 357 Abs. 1 AO mindestens den Einspruchsführer bezeichnen. Einspruchsführer ist derjenige, der den Einspruch einlegen will. Daneben hat der Einspruchsführer nach § 350 AO eine Beschwer geltend zu machen.

Im übrigen soll der Einspruchsführer gem. § 357 Abs. 3 AO unter Nennung der Tatsachen zur Begründung und der Beweismittel angeben,

  • welcher Steuerbescheid angefochten wird und
  • inwieweit die Anfechtung  des Steuerbescheid erfolgt und seine Aufhebung oder Änderung beantragt wird.

Die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nach § 357 Abs. 1 Nr. 4 AO zwar nicht, wenn der wirkliche Wille zur Einlegung eines Einspruchs aus dem Schriftstück hervorgeht. Ein ordnungsgemäßer Einspruch gegen einen Steuerbescheid des Finanzamt bringt jedoch von Anfang die notwendige Klarheit für alle Beteiligten. Ist eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs nicht (mehr) möglich, kann man den Einspruch beim Finanzamt innerhalb der Frist auch ohne Begründung einlegen. Eine Begründung des Einspruchs kann jederzeit später nachgereicht werden.

d) Einspruchsfrist

Richtet sich der Einspruch gegen einen in § 347 Abs. 1 AO bezeichneten Verwaltungsakt, beträgt die Frist für den Einspruch einen Monat nach dessen Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 AO. Zu den Einzelheiten der Einspruchsfrist vgl. weiter unten.

e) Einspruchsbefugnis

Befugt zur Einlegung eines Einspruchs ist nach § 350 AO nur derjenige, für den der Steuerbescheid bestimmt ist oder der sonst davon betroffen ist.

f) Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit

Zu den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören auch die Beteiligungsfähigkeit nach § 78 AO sowie die Handlungsfähigkeit nach § 79 AO. Diese spielen in der Praxis jedoch nicht eine so große Rolle.

g) Kein Verzicht oder Rücknahme eines Einspruchs

Die Zulässigkeit eines Einspruchs ist auch davon abhängig, dass auf die Einlegung eines Einspruchs nicht zuvor verzichtet wurde (§ 354 AO) und ein vorheriger Einspruch nicht zurückgenommen wurde (§ 362 AO).

 

2. Einspruchsfrist im Einzelnen

a) Beginn der Einspruchsfrist

Die Frist für den Einspruch beginnt erst mit wirksamer Bekanntgabe des Steuerbescheid durch das Finanzamt. Eine wirksame Bekanntgabe setzt gem. § 124 Abs. 1 AO voraus, dass der Verwaltungsakt demjenigen bekannt gegeben wird, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.

Mängel bei der Bekanntgabe liegen häufig dann vor, wenn das Finanzamt entgegen der gebotenen Beachtung eine schriftliche Zustellungsvollmacht des Steuerberaters oder Rechtsanwalt nicht beachtet und den Bescheid lediglich dem Steuerpflichtigen selbst bekannt gibt. In diesen Fällen beginnt die Einspruchsfrist mangels wirksamer Bekanntgabe zunächst nicht zu laufen. Die Wirkungen der Bekanntgabe treten allerdings dann ein, wenn dem Zustellungsbevollmächtigten der Bescheid ausgehändigt wird, § 9 VwZG .

Ferner beginnt die Frist für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid gem. § 356 Abs. 1 AO nur dann zu laufen, wenn dem Verwaltungsakt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene über

  • die Möglichkeit eines Einspruchs,
  • das Finanzamt, bei welchem man den Einspruch einlegen muss,
  • den Sitz des Finanzamt und
  • die Einspruchsfrist
schriftlich belehrt worden ist. Ist keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden oder die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, ist der Einspruch nach § 356 Abs. 2 AO grundsätzlich noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Steuerbescheid zulässig, es sei denn
  • die Einlegung des Einspruch war infolge höherer Gewalt unmöglich oder
  • es ist eine schriftliche Belehrung dahingehend erfolgt, dass die Möglichkeit eines Einspruch nicht gegeben ist.

b) Wahrung der Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist ist gem. § 357 Abs. 2 AO nur dann gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb der Frist beim zuständigen Finanzamt eingeht. Für die Bereechnung der Frist gelten gem. §§ 365 Abs. 1 i.V.m. 108 Abs. 1 AO die bürgerlich- rechtlichen Vorschriften der §§ 187 ff BGB entsprechend. Wichtig hierbei ist, daß der Tag der Bekanntgabe bei der Berechnung der Einspruchsfrist nicht mitgerechnet wird, da die Bekanntgabe das Ereignis ist, das für den Beginn der Einspruchsfrist maßgebend ist.

Bei der Berechnung der Einspruchsfrist ist ferner zu unterscheiden, ob die Zustellung des Steuerbescheid

  • mit einfachem Brief oder
  • mit Postzustellungsurkunde

erfolgt ist.

Ist die Zustellung mit einfachem Brief erfolgt, gilt der Bescheid gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn der Bescheid ist nicht oder tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen („3-Tage-Regel“).

Ist die Zustellung mit Postzustellungsurkunde erfolgt, gilt der Bescheid an dem Tag der Übergabe oder der Ersatzzustellung durch den Postzusteller als bekannt gegeben.

c) Ende der Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist endet gem. § 188 BGB mit Ablauf des Tages, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis der Bekanntgabe fällt.

Ist der Tag der Bekanntgabe beispielsweise am 29.1., fällt das Fristende auf den 29.2.! Fehlt dieser Tag in dem Monat des Fristablaufs, endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages des betreffenden Monats, also z.B. am 28.02. Fällt das Ende der Frist auf

  • einen Sonntag,
  • einen gesetzlichen Feiertag oder
  • einen Sonnabend,
so endet die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

d) Rechtsfolgen bei Überschreiten der Einspruchsfrist

Wurde die Einspruchsfrist versäumt, wird der Einspruch nach § 358 Abs. 2 AO grundsätzlich als unzulässig verworfen, ohne Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheid im übrigen. Da die Einspruchsfrist eine gesetzliche Ausschlussfrist ist, kann diese auch nach § 109 Abs. 1 AO nicht verlängert werden.

Wurde die Einspruchsfrist schuldlos versäumt, kann jedoch nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (Muster Einspruch gegen Steuerbescheid verbunden mit Antrag auf Wiedereinsetzung). Ein etwaiges Verschulden des Beraters an der Nichteinhaltung der Einspruchsfrist wird dem Steuerpflichtigen hierbei gem. § 110 Abs. 1 S. 2 AO zugerechnet. Besteht ein Kausalzusammenhang zwischen fehlender Begründung oder Anhörung und der Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung auch nach § 126 Abs. 3 AO beantragt werden.

e) Untätigkeitseinspruch

Richtet sich der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO gegen die Untätigkeit einer Behörde, ist der sog. Untätigkeitseinspruch nach § 355 Abs. 2 AO unbefristet möglich. Der Einspruch ist bei der Behörde einzulegen, bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakt gestellt worden ist, § 357 Abs. 2 AO.


3. Prüfung der Begründetheit

Erst wenn der Einspruch zulässig ist, erfolgt eine sachliche Prüfung des Einspruch nach § 367 Abs. 2 AO, d.h. die Begründetheit des Einspruch.

Das Finanzamt hat den angefochtenen Verwaltungsakt hierbei gem. §§ 367 Abs. 2 S. 1, 88 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 365 AO

  • in tatsächlicher und
  • rechtlicher Hinsicht
  • in vollem Umfang
  • auf seine Rechtmäßigkeit
zu überprüfen. Es besteht keine Bindung an die vom Einspruchsführer gestellten Anträge oder an die vorgebrachten Erwägungen.

Der Umfang der Überprüfung durch das Finanzamt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Begrenzung des Prüfungsrahmens kann sich aus der Person des Einspruchsführers, aus dessen Beschwer oder ein zulässigen Teilanfechtung des Verwaltungsakt ergeben .

Enthält der Einspruch keine Begründung, ist eine Überprüfung in tatsächlich und rechtlicher Hinsicht anhand der Aktenlage ausreichend. Nur bei Zweifeln hinsichtlich tatsächlicher oder rechtlicher Umstände ist der Einspruchsführer nach §§ 365 Abs. 1 i.V.m. 88, 90 AO zur Mitwirkung anzuhalten.

Im Einspruchsverfahren ist auch eine Änderung des Verwaltungsakts zum Nachteil des Betroffenen möglich („Verböserung gem. § 367 Abs. 2 AO“), jedoch nur nach vorherigem Hinweis gegenüber dem Einspruchsführer.

 

4. Besondere Einspruchsverfahren

Es gibt im Verhältnis zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen besondere Fälle, die immer wieder auftreten und besonderen Regeln unterliegen. Einige dieser besonderen Fälle möchte ich hier darstellen, da sie in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen.

a) Einspruch bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Schaffen Sie es zeitlich oder aus anderen Gründen nicht, die Steuererklärung(en) rechtzeitig zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen, kommt es immer wieder vor, dass Ihnen das Finanzamt zuvor kommt und einen sog. Schätzungsbescheid erlässt. In diesem Steuerbescheid setzt das Finanzamt ihre Einkünfte nach eigener Schätzung fest und meistens mit einem ordentlichen Sicherheitszuschlag. In der Regel ergeben sich aufgrund der Schätzung durch das Finanzamt deutlich höhere Steuern, als Sie tatsächlich zahlen müssten?

In diesem Fall ist ein Einspruch gegen den Schätzungsbescheid innerhalb der Einspruchsfrist empfehlenswert. Bedenken Sie aber, dass Sie den Einspruch alsbald mit Vorlage der entsprechendend Steuererklärung begründen müssen. Für einen solchen Einspruch gegen eine Schätzungsbescheid ist dieses Musterschreiben nützlich.

 

5. Muster und Vorlagen für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid





Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier: