Rechtsschutz gegen Steuerfahndung
Es ist gibt für einen Unternehmer einen kaum belastenderen Eingriff als die Zwangsmaßnahmen Durchsuchung, Beschlagnahme und Verhaftung, die regelmäßig in Verbindung mit Ermittlungen der Steuerfahndung in Erscheinung treten. Steuerfahnder des Finanzamt erscheinen meist frühmorgens und überraschend und lassen den Betroffenen kaum Möglichkeiten zum überlegten und gezielten Handeln. Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Maßnahmen der Steuerfahndung sind lückenhaft bis nicht existent. Umso wichtiger ist es, sich während einer Steuerfahndung richtig zu verhalten.
Ausgangssituation
Den Beamten der Steuerfahndung stehen eine Reihe von Zwangsmaßnahmen gegen die Betroffenen zur Verfügung, die zwar wegen ihrer Eingriffe in Grundrechte unter Richtervorbehalt stehen, aber in der Praxis regelmäßig richterlich genehmigt werden. Sind die Zwangsmaßnahmen erstmal gerichtlich angeordnet, ist der Rechtsschutz dagegen wenig ausgebaut bis gar nicht vorhanden. Soweit die Zwangsmaßnahmen erledigt sind - bei der Durchsuchung regelmäßig der Fall - gibt es aufgrund prozessualer Überholung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Soweit dies nicht der Fall ist - wie bei beschlagnahmten Gegenständen - besteht die Möglichkeit der Beschwerde gem. §§ 304ff StPO. In Fachkreisen ist das Rechtsmittel der Beschwerde formlos, fristlos und erfolglos.
Aus alledem folgt, dass die Betroffenen die Zwangsmaßnahmen der Steuerfahndung erstmal über sich ergehen lassen müssen, ohne dabei jedoch untätig zu sein. Was man tun kann und tun sollte, wird nachfolgend dargestellt:
1. Schweigen, Schweigen, Schweigen
Als erster und wichtigster Grundsatz gilt, allen Beteiligten - sprich sich selbst, Mitarbeitern, Familienangehörigen etc. - eine eiserne Schweigeverpflichtung aufzuerlegen.
- wird fortgesetzt -
Das könnte auch von Interesse sein:
Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier:




















