Mahnung

Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung, in den meisten Fällen die Aufforderung zur Bezahlung einer offenen Rechnung.

Inhalt:

1. Definition und Arten der Mahnung
2. Form und Zugang der Mahnung
3. Eindeutigkeit einer Mahnung
4. Bestimmtheit der Mahnung
5. Wirkung der Mahnung

 

1. Definition und Arten der Mahnung

Bei der Mahnung handelt es sich um eine formlose, einseitig empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers, verbunden mit einer eindeutigen Aufforderung zur Erbringung einer Leistung. Im übrigen bedarf eine Mahnung zu ihrer Wirksamkeit weder einer Fristsetzung noch der Androhung von Konsequenzen. Auch die Form und Bezeichnung als Mahnung ist für die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht relevant.

In der Praxis unterscheidet man zwischen der 1. Mahnung (Muster Mahnung) und einer sog. letzten Mahnung (Muster letzte Mahnung). Die letzte Mahnung ist regelmäßig die Vorstufe zu einem gerichtlichen Mahnverfahren oder Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. einer Inkassogesellschaft).

 

2. Form und Zugang der Mahnung

Die Mahnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner bestimmten Form. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch die Schriftform einer Mahnung. Bei der Mahnung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers, für deren Zugang beim Schuldner der Gläubiger im Zweifel beweispflichtig ist. Lösungen in diesem Zusammenhang sind die Mahnung per Fax mit Protokoll oder der Bote. Die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist mit Vorsicht zu genießen, weil eine Zustellung erst durch eine tatsächliche Übergabe des Einschreibens bzw. durch eine Abholung erfolgt.

 

3. Eindeutigkeit einer Mahnung

Die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Erbringung einer Leistung muss eindeutig sein. Hierbei genügt es, wenn der Gläubiger in seiner Erklärung deutlich macht, dass er die Erbringung einer geschuldeten Leistung verlangt. Eine Fristsetzung oder Androhung von Folgen ist hierfür nicht erforderlich. 

 

4. Bestimmtheit der Mahnung

Aus der Mahnung muss sich zweifelsfrei ergeben, welche Leistung der Gläubiger fordert. Dies ist vor allem in den Fällen relevant, in denen dem Gläubiger mehrere Ansprüche gegen den Schuldner zustehen. Immer wieder problematisch sind Mahnungen im Zusammenhang mit betragsmäßig unbestimmten Ansprüchen (Schmerzensgeld, Pflichtteil, Unterhalt), da sich der geforderte Betrag nicht unmittelbar aus der Mahnung ergibt. Das gleiche gilt für eine Mahnung, in der vom Gläubiger mehr gefordert wird als ihm tatsächlich zusteht (Zuvielforderung). 

 

5. Wirkung der Mahnung

Die Mahnung begründet bei Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner den Verzug des Schuldners. Unberührt davon kann der Schuldnerverzug in bestimmten Fällen auch ohne eine entsprechende Mahnung des Gläubigers eintreten. So bedarf es beispielsweise keiner Mahnung, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat oder die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

Die Mahnung allein hat jedoch keine Wirkung auf den Ablauf der Verjährung des Anspruchs.





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