GmbH

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 Euro. Die GmbH definiert sich durch eine übersichtliche Struktur und klare Funktionsverteilung zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer sowie die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft. Diesen Vorteilen der GmbH stehen jedoch auch einige Nachteile gegenüber, die sich vor allem aus der stikten Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen der Gesellschafter ergeben. 

Inhalt:

1. Rechtsgrundlagen der GmbH
2. Juristische Person und Handelsgesellschaft
3. Gründung der GmbH
4. Stammkapital der GmbH
5. Organe der GmbH
6. Auflösung der GmbH

 

1. Rechtsgrundlagen der GmbH

Die Rechtsform der GmbH wurde 1892 durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) ohne historisches Vorbild neu geschaffen und ist inzwischen eine der beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. Das GmbHG wurde seitdem mehrmals reformiert und an die Bedürfnisse in der Wirtschaft angepasst, zuletzt durch die GmbH-Reform 2008

 

2. Juristische Person und Handelsgesellschaft

Die GmbH ist eine juristische Person und besitzt daher eine eigene Rechtsfähigkeit und damit auch Parteifähigkeit vor Gericht. Dies bedeutet im wesentlichen, dass die GmbH von ihren Gesellschaftern und deren Bestand sowie Zusammensetzung unabhängig ist. Als juristische Person besitzt die GmbH ein Namensrecht und eigene Handlungsfähigkeit, wobei sie durch ihre jeweiligen Organe vertreten wird.

Die GmbH ist kraft Rechtsform stets Handelsgesellschaft und damit Kaufmann (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB), unabhängig davon, welchen Geschäftsgegenstand die GmbH verfolgt. 

 

3. Gründung der GmbH

Die Gründung einer GmbH ist gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich, sowohl durch eine als auch durch mehrere Personen. Zur Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag (= Satzung) erforderlich, der gem. § 2 Abs. 1 GmbHG einer notariellen Beurkundung bedarf. Während der Gründung einer GmbH sind unterschiedliche Gründungsphasen zu unterscheiden, mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen. Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages einer GmbH ergibt sich aus § 3 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH regelt in erster Linie die Beziehungen zwischen der GmbH und dem oder den Gesellschaftern sowie die Organisation und Rechtsstellung der GmbH. Zum anderen verpflichten sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag zur Mitwirkung bei der Eintragung der GmbH ins Handelsregister.

 

4. Stammkapital der GmbH

Die GmbH hat ein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro, wobei die Einlagen ins Stammkapital durch die gründenden Gesellschafter erbracht werden müssen. Die Festsetzung des Stammkapitals durch die Gesellschafter ist eine der zwingenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag und definiert die Summe der Bareinlagen bzw. den Wert der Sacheinlagen, die die Gesellschafter in Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung mindestens zu erbringen haben. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht mehr ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

 

5. Organe der GmbH

Die GmbH besitzt als Organe notwendigerweise mindestens einen Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter geben die grobe Richtung vor, die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen und bestimmen den Ablauf der alltäglichen Arbeit. Daneben kann die GmbH einen Aufsichtsrat (verpflichtend bei mehr als 500 Arbeitnehmern) und/oder einen Beirat haben. 

a) Gesellschafterversammlung der GmbH

Die grundlegende Willensbildung der GmbH erfolgt regelmäßig in der Gesellschafterversammlung, wobei sich die Machtverteilung innerhalb der GmbH grundsätzlich nach den Anteilen der Gesellschafter am Stammkapital bestimmt. Der einzelne Gesellschafter der GmbH übt sein Mitspracherecht in der Gesellschaft nahezu ausschließlich in der Gesellschafterversammlung aus. Wer das meiste Kapital in die GmbH eingebracht hat, besitzt die meisten Stimmen und bestimmt somit in der Regel auch das Schicksal der Gesellschaft. Eines der wichtigsten Rechte der Gesellschafterversammlung ist die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer.

b) Geschäftsführung der GmbH

Für die laufenden Geschäfte und die Umsetzung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist der oder die Geschäftsführer der GmbH zuständig. Diese leiten den Betrieb nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, des Geschäftsführervertrags und der gesetzlichen Regelungen und erhalten hierfür ein Geschäftsführergehalt.

Der oder die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen und beurteilen selbst, welche Entscheidungen am besten geeignet sind, die Interessen und Ziele der GmbH zu erreichen. Der oder die Geschäftsführer treffen somit ihre Entscheidungen grundsätzlich alleine und eigenverantwortlich. Vorgaben der Gesellschafter bei alltäglichen Entscheidungen sind eher die Ausnahme, auch wenn ein Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung besteht.

Verletzt ein Geschäftsführer die ihm obliegenden Pflichten, kann sich daraus eine persönliche Haftung gegenüber der GmbH, gegenüber den Gesellschaftern, gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, gegenüber dem Finanzamt oder gegenüber sonstigen Dritten ergeben.

 

6. Auflösung der GmbH

Die Auflösung der GmbH ist aus mehreren gesetzlichen und den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen vorgesehen. Die wichtigsten Gründe sind hierbei: 

  • Gerichtliches Urteil zur Auflösung auf Grund einer Auflösungsklage,
  • Unmöglichkeit der Zweckerreichung,
  • Auflösung durch Verwaltungsbehörde wegen gesetzwidriger Beschlüsse und Handlungen,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahens bzw. Ablehnung mangels Masse. 

Die Auflösung der GmbH ist zum Handelsregister anzumelden und führt zur Liquidation der Gesellschaft.





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