Bestätigungsschreiben
Das (kaufmännische) Bestätigungsschreiben bezweckt die schriftliche Dokumentation mündlich getroffener (auch telefonisch) Vereinbarungen im Handelsverkehr durch einen der beteilligten Vertragspartner. Das Bestätigungsschreiben ist nicht zu verwechseln mit der Auftragsbestätigung, die ebenfalls meist im Anschluss an einen mündlich erteilten Auftrag erfolgt.
Weicht der Inhalt eines solchen kaufmännischen Bestätigungsschreibens von dem vorher mündlichen vereinbarten Inhalt ab und nimmt der Empfänger des Bestätigungsschreibens den Inhalt widerspruchslos hin, so gilt der Inhalt des Schreibens nach Handelsbrauch grundsätzlich als vereinbart. Diese Wirkung des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben lässt sich nur vermeiden, wenn der Empfänger rechtzeitig widerspricht.
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann sogar - das Schweigen des Empfängers vorausgesetzt - einen Vertrag mit entsprechendem Inhalt begründen, selbst wenn ein solcher bei den vorangegangenen Verhandlungen noch nicht zustande gekommen ist. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben kann also sowohl den Inhalt eines vorangegangenen Vertrags modifzieren als auch einen Vertrag mit entsprechendem schriftlich dokumentierten Inhalt begründen.
Diese Rechtswirkungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gelten uneingeschränkt unter Kaufleuten. Gegenüber einem Nichtkaufmann kann das Bestätigungsschreiben selbst bei dessen Schweigen nur ausnahmsweise Rechtswirkungen entfalten.
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