Abschlußprüfer

Abschlußprüfer sind sachverständige Personen, die gem. §§ 316 ff HGB bei einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts prüfen. Auch der Jahresabschluss eines Konzerns ist durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, wenn der Konzern zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

Grundsätzlich können gem. § 319 HGB nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als sog. Abschlußprüfer fungieren. Nur bei einer mittelgroßen GmbH kann auch ein vereidigter Buchprüfer den Jahresabschluss prüfen.

Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gewählt und auch diesen gegenüber hat der Abschlußprüfer über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Prüfungsbericht auszuhändigen, in dem er die Lage des Unternehmen zu beurteilen hat. Der Prüfungsbericht muss gem. § 321 HGB auch darüber berichten, ob Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen Gesetz bzw. Satzung oder Tatsachen festgestellt wurden, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder wesentlich beeinträchtigen.

Soweit sich keine Einwendungen ergeben haben, erteilt der Abschlußprüfer seinen Bestätigungsvermerk zu Jahresabschluss. Für Pflichtverletzungen im Rahmen der sorgfältigen Prüfung des Jahresabschlusses und der Buchführung ist der Abschlussprüfer gem. § 323 HGB verantwortlich und ggf. zum Schadenersatz verpflichtet. 





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