Abtretung (Zession) mit Muster
Eine Abtretung ist die vertragliche Übertragung einer Forderung mittels Abtretungserklärung (Zession) vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) ohne Mitwirkung des Schuldners. Die Abtretung einer Forderung bedarf keiner besonderen Form, ist aber zum Nachweis gegenüber dem Schuldner (Schuldnerschutz) empfehlenswert.
Inhalt:
1. Rechtsfolgen einer Abtretung2. Abstrakte Verfügung über Forderung
3. Abtretung mit Muster einer Abtretungserklärung
4. Abtretungsverbot
5. Rechtsstellung des Zessionars bei Abtretung
6. Schuldnerschutz bei Abtretung
1. Rechtsfolgen einer Abtretung
Die Abtretung einer Forderung (= Zession) hat zur Folge, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag gegen Vorlage einer Abtretungsurkunde direkt an den Abtretungsempfänger bezahlen muss. Nur der Abtretungsempfänger nimmt die Abtretungserklärung (Muster) durch Unterschrift an, der Schuldner sollte nur Kenntnis von der Abtretung erhalten.
2. Abstrakte Verfügung über Forderung
Die Abtretung durch Abtretungserklärung ist eine abstrakte Verfügung über die Forderung, wobei der rechtliche Grund der Abtretung (Kauf der Forderung, Sicherungsübereignung) hierbei keine Rolle spielt. Für eine wirksame Übertragung der Forderung muss diese in der Abtretungserklärung bestimmt werden oder mindestens hinreichend bestimmbar sein. Solange diese Voraussetzungen eingehalten werden, kann auch eine künftige oder bedingte Forderung (oder mehrere) im Voraus abgetreten werden. Bei Abtretung sämtlicher bestehender oder künftiger Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb (= Globalzession), besteht eine Vermutung der Übersicherung des Gläubigers, wenn der Nennwert aller abgetretenen Forderungen 150% der gesicherten Forderungen übersteigt.
3. Abtretung mit Muster einer Abtretungserklärung
Die Abtretung einer Forderung ist ohne Einhaltung einer bestimmten Form möglich, gleichwohl ist die Schriftform einer Abtretungserklärung empfehlenswert. Mittels diesem Muster einer Abtretungserklärung kann nahezu jede Forderung abgetreten werden. Der Schuldner unterzeichnet die Abtretungserklärung nicht, sollte aber Kenntnis davon erhalten. Besonderheiten gelten für die Abtretung einer durch Hypothek gesicherten Forderung, bei Orderpapieren (= Wechsel, Scheck) sowie bei der Abtretung einer Wertpapierforderung.
4. Abtretungsverbot
Eine Abtretung ist ausgeschlossen (Abtretungsverbot), wenn die Leistung an einen anderen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde. Ferner kann eine Forderung gem. § 400 BGB nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterliegt.
5. Rechtsstellung des Zessionars bei Abtretung
Durch die Abtretung tritt der Zessionar gem. § 398 S. 2 BGB an die Stelle des Zedenten und übernimmt dessen Rechte und Pflichten. Der bisherige Gläubiger der Forderung scheidet durch die Abtretung regelmäßig in vollem Umfang aus seiner Rechtsstellung aus. Mit der abgetretenen Forderung gehen gem. § 401 BGB auch damit verbundene Nebenrechte, Sicherungsrechte und Vorzugsrechte auf den neuen Gläubiger mit über. Besonderheiten gelten bei der Abtretung zu Sicherungszwecken oder zum Zweck der Einziehung (Inkasso). Die bisherigen Rechte, Einreden und Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Zedenten bleiben gem. § 403 BGB jedoch auch gegenüber dem Zessionar erhalten, auch dann wenn der neue Gläubiger von diesen keine Kenntnis hatte. Ein gutgläubiger Erwerb ist bei der Abtretung nicht vorgesehen.
6. Schuldnerschutz bei Abtretung
Der Schuldner muss an den Zessionar nur gegen Vorlage einer Abtretungserklärung (Abtretungsurkunde) leisten oder nach vorheriger schriftlicher Anzeige der Abtretung durch den Zedenten.
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