Abfindung

Eine Abfindung ist eine einmalige Gegenleistung für die Aufgabe eines Rechts. In der Regel wird die Abfindung in Geld gezahlt. Soweit die Voraussetzungen und der Inhalt einer Abfindung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, können Abfindungen zwischen den Parteien frei vereinbart werden.

Abfindungen finden sich im Privatrecht, im Arbeitsrecht und im Gesellschaftsrecht, aber auch im Sozialversicherungsrecht zur Abfindung von Ansprüchen von Versicherungsberechtigten in der Unfallversicherung, in der Rentenversicherung für Bezieher von Witwenrente bzw. Witwerrenten bei Wiederverheiratung. 

In der Praxis finden sich Abfindungen vor allem im Arbeitsrecht, wo die Abfindung als Entschädigung für den Verlust eines Arbeitsplatz an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird. Die Abfindung wird hier in der Regel mit einem Aufhebungsvertrag verbunden oder im Rahmen eines Prozessvergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Seit 01.01.2006 ist die betragsmäßig begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlichen ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnis nach § 3 Nr. 9 EStG aufgehoben. Eine Abfindung ist seitdem in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn, der jedoch als außerordentliche Einkünfte mit einer Tarifermäßigung besteuert wird. 

Auch im Gesellschaftsrecht finden sich Abfindungen. Hier kann sich ein Abfindungsguthaben des Gesellschafters einer Personengesellschaft ergeben, den dieser nach § 738 BGB gegen die anderen Gesellschafter hat, wenn er aus einer Personengesellschaft ausscheidet. Die Abfindung ist der Ausgleich dafür, dass der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters den anderen Gesellschaftern anwächst. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach dem wirklichen Wert des Gesellschaftsanteils. In machen älteren Gesellschaftsverträgen befinden sich diesbezüglich noch Formulierungen, wonach ein Gesellschafter bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mit dem wahren Wert seines Anteils, sondern nur mit dem sog. Buchwert abgefunden wird (= Buchwertklausel). Diese Regel ist jedoch in den meisten Fällen wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Die beteiligten Gesellschafter können sich im Wege der Verhandlung über die Höhe der Abfindung jederzeit einigen oder einen geeigneten Schiedsgutachter bestellen. 





Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier: