Abgabenordnung

Die Abgabenordnung enthält den allgemeinen Teil des Steuerrechts und fasst alle Vorschriften zusammen, die für alle oder zumindest mehrere Steuerarten gelten.

Inhalt:

1. Vorbemerkungen zur Abgabenordnung
2. Anwendungsbereich der Abgabenordnung
3. Inhalt der Abgabenordnung

 

1. Vorbemerkungen zur Abgabenordnung

Während in den einzelnen Steuergesetzen geregelt ist, in welchen Fällen welche Steuer entsteht, trifft die Abgabenordnung (= AO) Regelungen, wie die Steuer festzusetzen ist und wann sie zu entrichten ist. Die Abgabenordnung gilt grundsätzlich für alle Steuern und Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der EU geregelt werden. Darüber hinaus ist die AO auch für die Erhebung zahlreicher landesrechtlicher Abgaben entsprechend anzuwenden. 

Die Abgabenordnung ist in folgende Teile untergliedert:

 

2. Anwendungsbereich der Abgabenordnung

Die Vorschriften der Abgabenordnung finden gem. § 1 AO Anwendung auf Steuern bzw. das Steuerschuldverhältnis einschließlich der Steuererstattung und Steuervergütung. Demzufolge finden die Regelungen der Abgabenordnung sinngemäß auch auf die steuerlichen Nebenleistungen Anwendung, ausgenommen die Bestimmungen über die Festsetzung, Außenprüfung, Steuerfahndung und Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 155 bis 217 AO, soweit diese nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt werden). 

Für die von den Finanzbehörden verwalteten und bundesgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Abgaben, Prämien und Zulagen wird die Anwendbarkeit der Abgabenordnung in den jeweiligen Rechtsvorschriften bestimmt. Dies betrifft insbesondere die Wohnungsbauprämie, die Eigenheimzulage, die Arbeitnehmer-Sparzulage bei Vermögenswirksamen Leistungen und die Investitionszulage gem. Investitionszulagengesetz.

Im Bereich der Realsteuern, deren Verwaltung den Gemeinden übertragen wurde (Gewerbesteuer, Grundsteuer), gilt die Abgabenordnung gem. § 1 Abs. 2 AO nur eingeschränkt.

 

3. Inhalt der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung ist in 9 Teile untergliedert und enthält die grundlegenden Regelungen für das Besteuerungsverfahren und das Schuldverhältnis zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen.

a) Erster Teil – Einleitende Vorschriften

Der Erste Teil der Abgabenordnung mit Abschnitten I und II und den §§ 1 bis 32 AO enthält die einleitenden Vorschriften und regelt zunächst den Anwendungsbereich der Abgabenordnung (§ 1 AO) und nachfolgend die wesentlichen steuerlichen Begriffe:

  • Steuern und steuerliche Nebenleistungen gem. § 3 AO,
  • Ermessen gem. § 5 AO,
  • Behörden, Finanzbehörden, Amtsträger gem. § 6 und 7 AO,
  • Wohnsitz gem. § 8 AO,
  • Gewöhnlicher Aufenthalt gem. § 9 AO,
  • Geschäftsleitung gem. § 10 AO,
  • Sitz gem. § 11 AO,
  • Betriebsstätte gem. § 12 AO,
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 14 AO,
  • Angehörige gem. § 15 AO.

Es folgen der Dritte Abschnitt mit den Vorschriften über die Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 bis 29 AO), der Vierte Abschnitt mit den Vorschriften zum Steuergeheimnis und der Fünfte Abschnitt mit der Haftungsbeschränkung für Amtsträger.

b) Zweiter Teil – Steuerschuldrecht

Der Erste Abschnitt (§§ 33 bis 77 AO) definiert zunächst den Begriff des Steuerpflichtigen und regelt seine Pflichten sowie die Pflichten seiner gesetzlichen Vertreter.

Im Zweiten Abschnitt folgen die Regelungen über das Steuerschuldverhältnis von der Entstehung bis zu seinem Erlöschen (§§ 37 bis 50 AO).

Im Dritten Abschnitt werden die steuerbegünstigten Zwecke geregelt, insbesondere der Zweckbetrieb, der Verein, die Vermögensverwaltung, der wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und der Spendenabzug.

Der Vierte Abschnitt ist in der Praxis enorm relelvant und enthält die Regelungen zur Haftung im Steuerrecht, insbesondere

  • die Haftung der Vertreter gem. § 34 AO,
  • die Haftung des Vertretenen gem. § 35 AO,
  • die Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers gem. § 71 AO,
  • die Haftung bei Verletzung der POflicht zur Kontenwahrheit gem. § 72 AO,
  • die Haftung bei Organschaft gem. § 73 AO,
  • die Haftung des Eigentümers von Gegenständen gem. § 74 AO,
  • die Haftung des Betriebsübernehmers gem. § 75 AO,
  • die Sachhaftung gem. § 76 AO,
  • die Duldungspflicht gem. § 77 AO.

c) Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Der Erste Abschnitt enhält die Verfahrensgrundsätze, die im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses zu beachten sind. Zunächst werden in den §§ 78 bis 81 AO festgelegt, wer die Beteiligten am Verfahren sind. Es folgen die Besteuerungsgrundsätze und die Möglichkeiten der Beweiserhebung in den §§ 85 ff. AO. Ferner werden die Fristen und Termine sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geregelt.

Der Zweite Abschnitt mit den §§ 118 bis 133 AO enthält die Vorschriften über Verwaltungsakte, insbesondere bei Rückname, Widerruf, Aufhebung und Änderung eines Steuerbescheids.

d) Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung

Im Ersten Abschnitt gem. §§ 134 ff AO geht es um die steuerliche Erfassung der Steuerpflichtigen, die in der Praxis durch besondere Fragebogen zur steuerlichen Erfassung umgesetzt werden. Hier sind auch insbesondere die Anzeigepflichten über die Erwerbstätigkeit sowie die Erteilung einer Identifikationsnummer geregelt.

Der Zweite Abschnitt bestimmt die in der Praxis sehr bedeutsamen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, insbesondere

  • die allgemeine Buchführungspflicht und Aufzeichnungspflichten gem. § 140 AO,
  • die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger bei Überschreitung gewisser Größenmerkmale gem. § 141 AO,
  • die Pflicht zur Aufzeichnung des Wareneingangs gem. § 143 AO,
  • die Pflicht zur Aufzeichnung des Warenausgangs gem. § 144 AO,
  • die allgemeinen Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen gem. § 145 AO,
  • die Ordnungsvorschriften für die Buchführung und Aufzeichnungen gem. § 146 AO und
  • die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen gem. § 147 AO.

Der Dritte Abschnitt enthält in den §§ 155 ff AO die Regelungen zum Festsetzungs- und Feststellungsverfahren mittels Steuererklärungen und Steuerbescheiden, insbesondere

  • die Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid gem. § 155 AO,
  • die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO,
  • die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO,
  • die vorläufige Steuerfestsetzung und Aussetzung der Steuerfestsetzung gem. § 165 AO,
  • das Steueranmeldungsverfahren gem. § 167 und 168 AO,
  • die Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 bis 171 AO,
  • die Bestandskraft von Steuerbescheiden gem. §§ 172 bis 177 AO,
  • die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 179 ff. AO,
  • die Festsetzung von Steuermessbeträgen gem. §§ 184 ff. AO (Gewerbesteuer) und
  • den Erlass von Haftungsbescheiden und Duldungsbescheiden gem. §§ 191 ff. AO.

Der Vierte Abschnitt gem. §§ 193 ff. AO regelt die Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, der Fünfte Abschnitt die Aufgabe der Steuerfahndung (§ 208 AO) und der Sechste Abschnitt die Steueraufsicht in besonderen Fällen (§ 209 ff. AO).

e) Fünfter Teil – Erhebungsverfahren

Im Fünften Teil der Abgabenordnung wird das Erhebungsverfahren geregelt, im Ersten Abschnitt die Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gem. §§ 218 ff. AO.

Hier werden insbesondere folgende in der Praxis wichtige Themen normiert:

  • Fälligkeit gem. § 220 AO,
  • Stundung gem. § 222 AO,
  • Zahlung, Aufrechnung und Erlaß gem. §§ 224 ff. AO und
  • Verjährung gem. § 228 ff. AO.   

Im Zweiten Abschnitt geht es um die Verzinsung (§§ 233 ff. AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO) und die Erbringung von Sicherheitsleistungen  gem. §§ 241 ff. AO.

f) Sechster Teil – Vollstreckung

Der Sechste Teil der Abgabenordnung mit den §§ 249 ff. AO regelt im Detail die Vollstreckung von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten der Finanzbehörden.

g) Siebter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Der Siebte Teil der Abgabenordnung regelt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, sprich die Rechtsschutzmöglichkeiten der Steuerpflichtigen mittels Einspruch vor Klageerhebung beim Finanzgericht. In erster Linie 

Im Ersten Abschnitt geht es hier um die Zulässigkeit des Einspruchs (§§ 347 ff. AO) und im Zweiten Abschnitt um die Verfahrensvorschriften zum Einspruchsverfahren (§§ 355 ff. AO). 

h) Achter Teil – Straf- und Bußgeldverfahren mit Straf- und Bußgeldvorschriften

Der Achte Teil regelt das Straf- und Bußgeldverfahren mit Straf- und Bußgeldvorschriften sowie den besonderen Verfahrensvorschriften zur Verfolgung von Steuerstraftaten.

Im Ersten Abschnitt werden zunächst die Steuerstaftaten definiert, insbesondere

  • Steuerhinterziehung gem. § 370 AO,
  • Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung gem. § 370a AO,
  • Bannbruch gem. § 372 AO,
  • Gewerbsmäßiger, gewaltsamer oder bandenmäßiger Schmuggel gem. § 373 AO und
  • Steuerhehlerei gem. § 374 AO.

Dazwischen steht die Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO. 

Im Zweiten Abschnitt geht es um die Bußgeldvorschriften, insbesondere

  • die Steuerordnungswidrigkeiten gem. § 377 AO,
  • leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO und
  • Steuergefährdung gem. § 379 AO. 

Der Dritte Abschnitt enthält die Vorschriften zum Strafverfahren gem. §§ 385 ff. AO.

i) Neunter Teil – Schlussvorschriften gem. § 413 ff. AO





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