Einberufung Außerordentliche Gesellschafterversammlung
Nach § 49 Abs 3 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, im Falle des Verlust des hälftigen eingetragenen Stammkapitals der GmbH unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
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