GmbH Muster: Unverfallbarkeit von Versorgungsansprüchen

Die Versorgungsleistungen einer GmbH im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung des Geschäftsführers sind Gegenleistungen für erbrachte Dienstleistungen und Betriebstreue. Ein Verfall der Versorgungsansprüche ist daher bei frühzeitigem Ausscheiden aus der Gesellschaft grundsätzlich möglich.

Die gesetzlich angeordnete Unverfallbarkeit von von Versorgungsansprüchen gem. §§ 1b, 2 BetrAVG gilt nicht für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Gleiche gilt für Versorgungszusagen aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.3.1972. Auch für solche Versorgungszusagen muss eine individualvertragliche Vereinbarung zur Absicherung des Geschäftsführers getroffen werden, in der eine Unverfallbarkeit entsprechend der heutigen Kriterien des Betriebsrentengesetzes geregelt wird.

Fremd-Geschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen daneben darauf achten, dass eine Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsansprüche erst nach einer Übergangszeit von 5 Jahren eintritt. Aus diesem Grund besteht auch für diese die Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung hinsichtlich der Unverfallbarkeit ihrer Ansprüche von Anfang an. Anderenfalls müssen sie dafür sorgen, dass die Fristen des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt werden.

Unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer solchen Vereinbarung ist ratierliche Kürzung des Versorgungsanspruchs im Falle des vorzeitigen Ausscheidens.

Eine mögliche Formulierung für die Vereinbarung einer Unverfallbarkeit könnte lauten:

Unverfallbarkeit der Ansprüche

  1. Scheidet der Geschäftsführer vor dem planmäßigen Eintritt des Versorgungsfalls aus der Gesellschaft aus, bleiben ihm seine Versorgungsanwartschaften erhalten (sofortige Unverfallbarkeit).
  2. In diesem Fall erhält der Geschäftsführer bei Eintritt des Versorgungsfalls eine ratierliche Versorgung, deren Höhe dem Verhältnis seiner tatsächlichen Dienstzeit ab Erteilung der Versorgungszusage zu der hypothetisch möglichen Dienstzeit ab diesem Zeitpunkt entspricht.




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