Anlage EÜR - Erläuterungen
Seit 2005 muss die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG in einem amtlichen Vordruck erstellt werden, der als sog. Anlage EÜR der Einkommensteuererklärung hinzugefügt wird. Den Vordruck "Einnahmenüberschußrechnung - Anlage EÜR" gibt es beim BMF als Download. Man kann das Formular aber auch direkt am Computer ausfüllen und am Ende ausdrucken. Beim Ausfüllen gibt es jedoch immer wieder Schwierigkeiten, wie sich aus zahllosen Fragen in einschlägigen Foren zeigt.
Wichtig: Wenn Sie das Formular am Computer ausfüllen, beachten Sie bitte die automatische Abschaltung, wenn Sie länger als 45 Minuten keine Eingaben machen. Nichts ist ärgerlicher als wenn man fast am Ende ist und dann nach einem längeren Telefongespräch oder nach der Mittagspause alles wieder verloren ist.
Nur Kleinunternehmer, die nicht mehr als 17.500 Euro Einnahmen pro Jahr erzielen und bestimmte Vereine können weiterhin eine formlose Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beim Finanzamt abgeben.
1. Aufbau Anlage EÜR
Die Anlage EÜR ist in 5 Bereiche aufgeteilt:
2. Allgemeine Angaben zur Anlage EÜR (Zeilen 1–1a)
Im Kopf des Formular tragen Sie
- Ihren vollständigen Namen ein, wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist oder
- den Firmennamen ein, wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
In Zeile 1 wird die Steuernummer eingetragen. Das ist die Nummer, die Sie nach Anmeldung des Unternehmen und Ausfüllen des Fragenbogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt erhalten haben.
In Zeile 1a tragen Sie die Art des Betriebs ein. Bei eingetragenen Unternehmen im Handelsregister ist das eine Kurzform des Unternehmensgegenstand, wie er auch im Handelsregister eingetragen ist. Bei nicht eingetragenen Unternehmen ist das die Haupttätigkeit. Beachten Sie auch das Feld rechts daneben, wo die Zuordnung zu Einkunftsart und Person gem. Anleitung zum Vordruck erfolgt.
Im rechten oberen Eck haben Sie die Möglichkeit zur Nummerierung Ihrer Unternehmen, falls Sie mehrere Unternehmen besitzen.
2. Betriebseinnahmen (Zeilen 2–13)
Die Betriebseinnahmen werden in den Zeilen 2 bis 13 auf maximal 10 unterschiedliche Einnahmenbereiche unterteilt. Betriebseinnahmen sind grundsätzlich zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmen zu erfassen (= Zuflussprinzip).a) Kleinunternehmer
Zeile 2 und 3 sind nur für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG gedacht.
In Zeile 2 tragen Kleinunternehmer ihre Einnahmen aus dem Unternehmen ein. Nicht erfasst werden hier
- Einnahmen aus der Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen,
- Einnahmen aus privater Kfz- Nutzung,
- Einnahmen aus sonstigen Sachentnahmen, Nutzungsentnahmen oder Leistungsentnahmen.
In Zeile 3 sind nochmals nachrichtlich die umsatzsteuerfreien Betriebseinnahmen zu erfassen, die in § 19 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UStG genannt werden.
b) Land- und Forstwirte
Für Land- und Forstwirte ist die Zeile 4 relevant.
c) Unternehmer
Unternehmer (die nicht Kleinunternehmer gem. § 19 UStG sind) tragen ihre umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen in Zeile 5 ein. Eingetragen werden hier nur die Nettoeinnahmen, also ohne die erhaltene Umsatzsteuer. Die auf diese Betriebseinnahmen ausgewiesene und erhaltene Umsatzsteuer wird gesondert in Zeile 7 eingetragen.
In Zeile 6 werden dagegen alle umsatzsteuerfreien Betriebseinnahmen eingetragen, insbesondere
- Zinsen,
- Versicherungsentschädigungen,
- Schadenersatzleistungen.
Außerdem sind in diese Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, für die der Leistungsempfänger nach § 13b UStG schuldet. Das betrifft vor allem Bauunternehmer und Handwerker, die als Subunternehmer für andere Bauunternehmen oder Bauträger arbeiten.
Einnahmen aus der Privaten Kfz- Nutzung werden in die Zeile 10 eingetragen. Wird ein betriebliches Fahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt, muss hier zwingend eine Zahl erfasst werden. Bleibt dieses Feld frei, haben Sie entweder kein betriebliches Fahrzeug oder für ein solches ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Einnahmen aus sonstigen Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen werden in Zeile 11 eingetragen. Für alle Einnahmen aus Privatanteilen gilt, dass hier nur die Nettobeträge eingetragen werden. Insbesondere leere Felder in den Zeilen 10 und 11 geben immer wieder Anlass für Rückfragen des Finanzamt.
In Zeile 12 erfolgt der Übertrag aus dem Bereich "Ergänzende Angaben" wegen Rücklagen.
3. Betriebsausgaben (Zeilen 14–46)
Betriebsausgaben werden grundsätzlich nach dem Abflussprinzip erfasst, d.h. zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung. Teilweise sieht der Vordruck eine detaillierte Untergliederung vor. Andererseits werden viele Aufwandsposten in der Zeile 42 „Übrige Betriebsausgaben“ zusammengefasst. Alle Betriebsausgaben in den Zeilen 14 bis 46 werden mit den Nettobeträgen erfasst. Die bezahlten Vorsteuern werden zusammengefasst in den der Zeile 43 eingetragen.
Nur Kleinunternehmer geben hier die Bruttobeträge (= incl. Umsatzsteuer), weil Kleinunternehmer gem. § 19 UStG nicht zum gesonderten Vorsteuerabzug berechtigt sind.
a) Absetzungen für Abnutzung (Zeilen 19 bis 23)
Für Absetzungen für Abnutzung (= AfA) gilt, dass seit dem 05.05.2006 ein gesondertes Anlageverzeichnis zu führen ist, in das Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungsdatum und Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzutragen sind. Dieses Anlageverzeichnis ist fortwährend fortzuführen und sollte der Anlage EÜR stets in aktueller Ausfertigung beigefügt werden.
Die Eintragungen für Absetzungen für Abnutzung untergliedern sich in
- Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter in Zeile 19,
- Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf immaterielle Wirtschaftsgüter in Zeile 20,
- Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf bewegliche Wirtschaftsgüter in Zeile 21,
- Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 und Abs. 2 EStG in Zeile 22,
- Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (= GWG) in Zeile 23.
b) Restbuchwerte bei Verkauf, Entnahme oder Verlust von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Zeile 24)
Wenn im betreffenden Wirtschaftsjahr Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgrund von
- Verkauf,
- Entnahme oder
- Verlust
aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens ausscheiden, sind hier die Restbuchwerte der entsprechenden Wirtschaftsgüter einzutragen. Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der zu berücksichtigenden Abschreibungen bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen.
c) Kfz- Kosten und andere Fahrtkosten (Zeilen 25 bis 28)
Zu den Kfz- Kosten gehören alle festen und laufenden Kosten der Fahrzeuge, die sich im Betriebsvermögen des Unternehmens befinden. Die Absetzung für Abnutzung der Kfz wird jedoch in Zeile 21 eingetragen, vgl. oben.
Aufwendungen für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb des Unternehmers sind nur eingeschränkt abziehbar.
d) Raumkosten und Grundstücksaufwendungen (Zeilen 29 bis 31)
Hinsichtlich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gelten besondere Regeln. Im Grundsatz sind die Kosten für ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht mehr abziehbar. Nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen sind die Kosten für ein Arbeitszimmer abziehbar und dementsprechend in Zeile 29 einzutragen.
e) Schuldzinsen unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4a EStG (Zeilen 32 bis 33)
Die Regelung in § 4 Abs. 4a EstG gehört zu einer der komliziertesten Regelungen im deutschen Steuerrecht. Es folgt eine gesonderte Erläuterung zum Beiblatt "Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen zur Anlage EÜR", anhand dessen zu ermitteln ist, welche Schuldzinsen abzugsfähig sind.
f) Übrige nicht abziehbare bzw. beschränkt abziehbare Betriebsausgaben gem. § Abs. 5 EStG
Bei den folgenden Betriebsausgaben handelt es sich um beschränkt abziehbare Betriebsausgaben:
- Geschenke (Zeile 34),
- Bewirtungskosten (Zeile 35),
- Reisekosten und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Zeile 36).
- Sonstige (Zeile 37)
- Geldbuße,
- Aufwendungen für Jagd oder Fischerei,
- Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten,
- Repräsentationskosten.
g) Sonstige unbeschänkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 39 bis 42)
h) Gezahlte Vorsteuerbeträge (Zeile 43)
Da bei den Betriebsausgaben in den Zeilen 14 bis 42 nur die Nettobeträge zu erfassen sind, ist in Zeile 43 die insgesamt gezahlte Vorsteuer an andere Unternehmer einzutragen. Es gilt das Abflussprinzip. Zu berücksichtigen sind also nur die Vorsteuern, die auch im betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich bezahlt wurden.
i) Gezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt (Zeile 44)
In Zeile 44 tragen Sie die Summe der Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt ein, die sich aus den einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen im betreffenen Wirtschaftsjahr ergeben. Tipp aus der Praxis: Stimmen Sie diese Zahl durch telefonischen Anruf bei der Kasse des zuständigen Finanzamt ab. die Telefonnummer finden Sie auf dem Steuerbescheid des Vorjahres. Es kommt sehr oft vor, dass das Finanzamt im Laufe des Wirtschaftsjahres Verrechnungen vornimmt, die Sie im Rahmen der Buchführung noch nicht berücksichtigt haben, insbesondere dann, wenn Sie Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet abgegeben haben und Säumniszuschlägen entstanden sind.
j) Bildung von Rücklagen (Investitionsabzugsbetrag)
Haben Sie im betreffenen Wirtschaftsjahr Rücklagen (bzw. einen Investitionsabzugsbetrag) gebildet, sind hierzu in den Zeilen 50 bis 53 entsprechende Beträge zu erfassen. Die Summe der gebildeten Abzugsbeträge ist in Zeile 54 zu erfassen und in Zeile 45 zu übertragen.
4. Ermittlung des Gewinns (Zeilen 47–49)
Die Differenz aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben ergibt den Gewinn des Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr.
5. Ergänzende Angaben (Zeilen 50–57)
Hier machen Sie Angaben zur Auflösung von Ansparabschreibungen und zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrag und anderen steuerfreien Rücklagen.
Halten Sie auch die Entnahmen und Einlagen des laufenden Jahres fest. Diese Angaben benötigen Sie, um die Abzugsfähigkeit Ihrer Schuldzinsen beurteilen zu können.
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