Muster: Einspruch gegen Steuerbescheid

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist das wichtigste Instrument im Rahmen des Rechtsschutz im Steuerrecht. Die Wirksamkeit eines Einspruch ist jedoch von einigen formalen Elementen abhängig, die es unbedingt zu beachten gilt.

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid muss mindestens den Einspruchsführer bezeichnen. Im übrigen sollten im Einspruch die Tatsachen zur Begründung angegeben werden und die genaue Mitteilung an das Finanzamt, welcher Steuerbescheid angefochten wird und inwieweit die Anfechtung  des Steuerbescheid erfolgt bzw. dessen Aufhebung oder Änderung beantragt wird.

 

Muster: Einspruch gegen Steuerbescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung


 

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Hans Muster, Klingelstr. 77, 12453 Birnenbach2

An das
Finanzamt Musterstadt
Rathausstr. 3
12345 Dorfen
3 Tel. +49 (0)68 / 12 35 67 89
Fax + 49 (0)68 / 12 35 67 90
e-mail to: info@muster.de
Birnenbach, den 20.03.2008

 

StNr.: 123/456/78910

Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.07.2008

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.07.2008

Einspruch

und beantrage gleichzeitig dessen Aussetzung der Vollziehung

 

Begründung des Einspruch:

Der Steuerbescheid weicht von der Steuererklärung insoweit ab, dass ......

(alternativ beim Einspruch zur Wahrung der Einspruchsfrist: Die Begründung wird in einem gesonderten Schreiben nachgereicht).

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Hans Muster

 

4 Bankverbindung: Musterbank, BLZ 123 456 00, Kto. 987 654 32

Ende Geschäftsbrief 5


 

Weitere Erläuterungen zu Geschäftsbriefen

1. Auch nicht eingetragene BGB- Gesellschaften können dieses Muster verwenden. Es sollten alle Gesellschafter namentlich bezeichnet werden. 

2. Die Vornamen und Familiennamen aller Gesellschafter sind wie im Personalausweis anzugeben; der Vornahme darf nicht abgkürzt werden.

3. Die Angabe einer Telefon- und Faxnummer ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Das gleiche gilt für die E-mail Adresse.

4. Die Angabe der Bankverbindung auf allen Geschäftsbriefen ist nicht verpflichtend und reine Geschmackssache. Viele Unternehmer geben die Bankverbindung zum Schutz vor Missbrauch nicht mehr auf den Geschäftsbriefen an.

5. Was sind Geschäftsbriefe? Was zählt darunter? Vgl. Beitrag zu den Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen allgemein.





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