Umsatzgrenze bei Existenzgründung (mit Beispielen)

Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung spielt schon bei Existenzgründung eine wichtige Rolle. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist, dass der Kleinunternehmer die in § 19 UStG genannten Umsatzgrenze nicht überschreitet. Die Umsatzgrenze ist somit die wesentliche Kennzahl, ob jemand als Kleinunternehmer agieren darf oder nicht. Wie so oft im deutschen Steuerrecht, lässt die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG jedoch leider mehr Fragen offen als sie beantwortet, insbesondere für Existenzgründer

Inhalt: 

1. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
2. Schätzung des voraussichtlichen Umsatzes im Gründungsjahr
3. Ermittlung des Gesamtumsatz bei Gründung während des Kalenderjahres

 

1. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG besagt, dass auf grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG keine Umsatzsteuer erhoben wird, wenn der Kleinunternehmer die in § 19 UStG genannten Umsatzgrenze nicht überschreitet. Hierbei handelt es sich um die

  • Umsatzgrenze von 17.500 Euro für das vorangegangene Kalenderjahr und
  • die Umsatzgrenze von 50.000 Euro für das laufende Kalenderjahr (nach vorläufiger Schätzung). 

Nun gibt es verschiedene Phasen im Leben eines Unternehmers, angefangen bei der Existenzgründung bis hin zur Aufgabe des Unternehmens. Auf viele Fragen gibt die gesetzliche Regelung in § 19 UStG keine Antwort, z.B. auf folgende Fragen:

  • Was gilt beispielsweise im Jahr der Existenzgründung, wenn es noch keinen feststehenden Umsatz im Vorjahr gegeben hat?
  • Wie ist zu rechnen, wenn der Unternehmer im Laufe des Jahres sein Unternehmen gründet, beispielsweise am 01.04.2010? 

 

2. Schätzung des voraussichtlichen Umsatzes im Gründungsjahr 

Der Existenzgründer muss im Hinblick auf die Umsatzgrenze allein auf den voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz im Jahr der Existenzgründung achten. In der Regel wird der Existenzgründer zwar kaum in der Lage sein, eine mustergültige Schätzung seiner Umsätze vorzunehmen, obwohl das Finanzamt das gerne hätte und in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung des Unternehmens auch abfragt. Anhand von objektiv zur Verfügung stehenden Daten muss der Existenzgründer dennoch eine Schätzung vornehmen, welchen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz er im Jahr der Existenzgründung - hochgerechnet - erzielen wird. Die Umsatzgrenze für Existenzgründer beträgt im Gründungsjahr 17.500 Euro

Beispiel:

Maler X macht sich am 01.01.2010 selbständig. Er rechnet für das Jahr 2010 mit einem monatlichen Umsatz von 1.300 Euro. Dies ergibt für das Gesamtjahr 2010 einen Umsatz von 15.600 Euro (= 12 x 1.300 Euro). Da der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz die Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht überschreitet, kann Maler X die Kleinunternehmerregelung im Jahr 2010 in Anspruch nehmen, wenn er das unter Berücksichtigung eventueller Nachteile infolge deren Anwendung will.  

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist in unserem Beispiel selbst dann in Ordnung, wenn Maler X in 2010 einen tatsächlichen Umsatz von 21.000 Euro erzielt. Die Überschreitung der Umsatzgrenze in 2010 ist für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr unbeachtlich.

Anders sieht der Fall jedoch aus, wenn der Existenzgründer aufgrund unterschiedlicher objektiver Anhaltspunkte davon ausgehen muss, dass er bereits im Jahr der Existenzgründung die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschreiten wird. Solche Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus einer großen Vorbestellung oder aus Aufträgen ergeben, die - voraussichtlich - zur Überschreitung der Umsatzgrenze führen. 

Beispiel:

Maler X möchte sich zum 01.01.2010 selbständig machen, weil er von einem Bekannten einen Auftrag über insgesamt 21.000 Euro erhält, den er in 2010 ausführen soll. Da Maler X bereits zu Beginn davon ausgehen muss, dass er die maßgebende Umsatzgrenze von 17.500 im Gründungsjahr überschreiten wird, darf er die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht in Anspruch nehmen.

 

2. Ermittlung des Gesamtumsatz bei Gründung während des Kalenderjahres

Da die Gründung eines Unternehmens zum 01.01. eines Kalenderjahres nicht die Regel ist, ergeben sich erneut Fragen, wenn der Existenzgründer seine unternehmerische Tätigkeit beispielsweise zum 01.04. aufnimmt. Wie ist in diesem Fall der Gesamtumsatz zu berechnen? 

Beispiel:

Maler X bestellt am 01.07.2010 diverse Farben, zwei Leitern und weiteres Material. Am 14.07.2010 meldet er sein Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde an. Es liegt ihm bereits ein Auftrag für eine Baustelle vor, den er bis zum 30.08.2010 ausführen soll. Umfang voraussichtlich 5.000 Euro. Für die übrigen Monate bis zum Ende des Kalenderjahres 2010 rechnet Maler X mit weiteren Aufträgen in einer Größenordnung von 5.000 Euro. 

Bei Existenzgründung im Laufe eines Kalenderjahres ist der voraussichtlich zu erwartende Umsatz im Kalenderjahr nach folgender Formel in einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen

X * 12/y = Z

X ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr. y ist die Anzahl der Monate der unternehmerischen Tätigkeit. Angefangene Kalendermonate sind als volle Kalendermonate zu behandeln. Z ist der Jahresgesamtumsatz, der für die Prüfung hinsichtlich der Umsatzgrenze von Beachtung ist. Liegt Z unter 17.500 Euro, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden, anderenfalls nicht.

Beispiel:

Maler X rechnet für den Zeitraum vom 14.07.2010 bis 31.12.2010 mit einem voraussichtlichen Umsatz von 10.000 Euro (vgl. Beispiel oben). Nach der genannten Formel ergibt sich für Maler X in 2010 ein voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz von 20.000 Euro, so dass er die Kleinunternehmerregelung wegen Überschreiten der Umsatzgrenze nicht anwenden darf (= 10.000 * 12/6 = 20.000).  





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