Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf, die an dieser Stelle kompakt und kompetent beantwortet werden.
Gerade in der Phase der Existenzgründung sind viele Unternehmer verunsichert, weil ihnen noch die Erfahrung und meist die notwendigen betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Kenntnisse fehlen. Die meisten Fragen drehen sich auch immer wieder um die Schätzung der Umsätze und die Konsequenzen bei falscher Einschätzung der Umsätze.
Inhalt:
1. Kleinunternehmer ist Existenzgründer2. Kleinunternehmer ist Existenzgründer und schätzt Umsatz im 1. Geschäftsjahr zu gering
3. Umsatz im Vorjahr über 17.500 Euro, im laufenden Jahr unter 17.500 Euro
4. Umsatz im laufenden Jahr wird unter 50.000 Euro geschätzt, ist jedoch tatsächlich höher als 50.000 Euro
5. Umsatz unterschreitet die Umsatzgrenze von 17.500 Euro
1. Kleinunternehmer ist Existenzgründer
Ist der Kleinunternehmer Existenzgründer und liegt somit kein maßgebender Umsatz im Vorjahr vor, ist allein entscheidend, ob im Jahr der Existenzgründung die Umsatzgrenze von 17.500 Euro voraussichtlich unterschritten wird. Die zweite Bezugsgröße von 50.000 Euro im folgenden Wirtschaftsjahr ist nicht ausschlaggebend, R 246 Abs. 4 UStR. Der Existenzgründer hat also nur eine Einschätzung der voraussichtlichen Umsätze im Gründungsjahr vorzunehmen.
2. Kleinunternehmer ist Existenzgründer und schätzt Umsatz im 1. Geschäftsjahr zu gering
Existenzgründer schätzen ihren Umsatz im Jahr der Existenzgründung nach allen vorliegenden Anhaltspunkten. Wird die Grenze von 17.500 Euro voraussichtlich unterschritten, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.
Was ist aber, wenn sich der Existenzgründer verschätzt hat und der tatsächliche Umsatz im Jahr der Existenzgründung 17.250 Euro oder viel höher ausfällt? Fällt der tatsächliche Umsatz im Jahr der Existenzgründung höher als 17.500 Euro aus, hat dies keine nachteiligen Folgen. Es bleibt dabei, dass der Existenzgründer im 1. Geschäftsjahr die Kleinunternehmerregelung zu Recht angewendet hat. Es kommt zu keine Nachforderungen bei der Umsatzsteuer.
Im folgenden Jahr ist der Existenzgründer jedoch umsatzsteuerpflichtig und darf keinen Gebrauch mehr von der Kleinunternehmerregelung machen.
Achtung: Die Umsatzgrenze von 17.500 Euro ist eine Jahresgrenze. Eröffnet der Existenzgründer seinen Betrieb am 01.07., halbiert sich diese Grenze dementsprechend.
3. Umsatz im Vorjahr über 17.500 Euro, im laufenden Jahr unter 17.500 Euro
Was gilt für Kleinunternehmer, deren Umsatz im Vorjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschritten hat, im laufenden Jahr wahrscheinlich jedoch wieder unterschreitet?
Beispiel: Kleinunternehmer Pfiffig erzielt im Jahr 2007 Umsätze in Höhe von 18.000 Euro, im Jahr 2008 liegen die Umsätze jedoch wieder unter 17.500 Euro.
Antwort: Das ist zwar ärgerlich, aber Pfiffig kann die Kleinunternehmerregelung in 2008 nicht mehr anwenden.
- Pfiffig wird in 2008 umsatzsteuerpflichtig,
- muss Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und
- auf umsatzsteuerpflichtige Einnahmen auch die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
4. Umsatz im laufenden Jahr wird unter 50.000 Euro geschätzt, ist jedoch tatsächlich höher als 50.000 Euro
Was passiert, wenn der Kleinunternehmer davon ausgegangen ist, dass die Umsatzgrenze von 50.000 Euro unterschritten wird, er aber dann tatsächlich mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielt? Nun, zunächst ist zu sagen, dass der Kleinunternehmer sehr erfolgreich war.
Dies hat keine nachteiligen Folgen für den Kleinunternehmer, weil es bei der Schätzung nur auf die zu Beginn des Jahres vorliegenden Anhaltspunkte ankommt. Das Finanzamt stellt somit keine Nachforderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer an den Kleinunternehmer.
Im folgenden Jahr darf die Kleinunternehmerregelung jedoch nicht mehr angewendet werden.
5. Umsatz unterschreitet die Umsatzgrenze von 17.500 Euro
Unterschreitet der Umsatz des Unternehmers die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, kann im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung angewandt werden, wenn die Umsatzgrenze von 50.000 Euro voraussichtlich ebenfalls unterschritten wird.
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