Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG ist überschritten wenn der Umsatz im Vorjahr höher war als 17.500,00 EUR und im laufenden Jahr voraussichtlich höher sein wird als 50.000,00 EUR.

 

1. Umsatzgrenze: Diese Umsätze gehören dazu

Zu den maßgebenden Umsätzen gehören

  • ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen und
  • Privatentnahmen (Ausnahme: Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens).

2. Umsatzgrenze: Diese Umsätze gehören nicht dazu

Nicht zu den maßgebenden Umsätzen gehören jedoch
  • umsatzsteuerfreie Einnahmen und
  • Umsätze aus dem Verkauf oder der Entnahme von Wirtschaftsgüten des Anlagevermögens.

3. Umsatzgrenze: Nettoeinnahmen zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer

Kleinunternehmer müssen zur Überprüfung der Umsatzgrenzen auf ihre Umsätze eine fiktive Umsatzsteuer von 19% oder 7% hinzurechnen (BFH vom 04.04.2003, V B 7/02). 





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