Verzicht auf Kleinunternehmerregelung

Nach § 19 Abs. 2 UStG kann ein Kleinunternehmer in jedem Wirtschaftsjahr eine Option zur sog. Regelbesteuerung erklären und gleichzeitig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten.

Für einen Kleinunternehmer besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sein Wahlrecht zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung dahingehend auszuüben, dass er sich für die Regelbesteuerung wie ein normaler Unternehmer entscheidet. In diesem Fall wird er unabhängig von der Höhe der Umsätze wie ein normaler Unternehmer behandelt. Dies bedeutet, dass der Unternehmer auf der Rechnung die Umsatzsteuer ausweisen muss und regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugibt.

Inhalt:

1. Verzicht des Kleinunternehmers
2. Wirkung des Verzicht
3. Form des Verzicht

 

1. Verzicht des Kleinunternehmer gegenüber dem Finanzamt

Der bisherige Kleinunternehmer erklärt gegenüber dem Finanzamt, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 2 UStG verzichtet. Von diesem Zeitpunkt unterliegt er dann den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetz. Es tritt gem. § 19 Abs. 2 S. 2 UStG eine 5- jährige Bindung an diese Erklärung ein und zwar ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das entsprechende Wirtschaftsjahr. Ein Wechsel zurück zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist danach für 5 Jahre unmöglich.

 

2. Wirkung des Verzicht gegenüber dem Finanzamt

Eine Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung tritt z.B. für das Wirtschaftsjahr 2008 dann ein, wenn das Finanzamt entsprechend der Umsatzsteuererklärung des Unternehmer in 2009 einen Umsatzsteuerbescheid für 2008 erlässt und dieser rechtskräftig ist, also mit einem Einspruch nicht mehr angefochten werden kann.

Die 5- Jahresfrist beginnt in dem Wirtschaftsjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.

 

3. Form des Verzicht gegenüber dem Finanzamt

Eine bestimmte Form ist für die Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht erforderlich. In der Regel erfolgt die Erklärung durch Ausweis der Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahr. Das ist auch ausreichend. Ein besonderes Schreiben an das Finanzamt ist nicht notwendig. Durch den Ausweis der Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen ergeben sich dann weitere Konsequenzen, wie insbesondere die Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuervoranmeldungen.


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