Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung

Wesentliche Voraussetzung der Kleinunternehmerregelung ist, dass der Kleinunternehmer nicht die Umsatzgrenze des § 19 UStG überschreitet. Doch wie wird diese Voraussetzung auf Grundlage der Umsatzgrenze geprüft?

Die Umsatzgrenze ist die wesentliche Größe, die über die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in der Praxis entscheidet. Leider ist die gesetzliche Regelung des § 19 UStG nicht besonders klar formuliert, so dass in der Praxis oft Zweifel bestehen, ob die Kleinunternehmerregelung nun anwendbar ist oder nicht. 

Inhalt:

1. Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung
2. Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
3. Beispiele zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung

 

1. Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzgrenze hinsichtlich der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG ist überschritten wenn der

  • Umsatz im Vorjahr höher war als 17.500,00 EUR und

  • im laufenden Jahr voraussichtlich höher sein wird als 50.000,00 EUR.


2. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist zunächst zu unterscheiden, ob der Unternehmer, der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen will, im Vorjahr bereits unternehmerisch tätig war oder als Existenzgründer die unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen hat.

Daher sind im wesentlichen folgende Fälle in der Praxis zu unterscheiden: 

a) Kleinunternehmer ist Existenzgründer

Im Gründungsjahr muss der Kleinunternehmer den Umsatz des laufenden Geschäftsjahres schätzen und auf Nachfrage des Finanzamt ggf. glaubhaft machen. Die Schätzung des Umsatz im Gründungsjahr erfolgt in dem Fragebogen des Finanzamt zur steuerlichen Erfassung. Hinsichtlich der Anwendung der Kleinunternehmerregelung kommt es also zunächst auf die Angaben des Kleinunternehmers im Fragebogen des Finanzamt an. Überschreiten die geschätzten Angaben des Kleinunternehmer die Umsatzgrenze des § 19 UStG, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung schon aus. 

Im laufenden Geschäftsjahr der Gründung darf der Kleinunternehmer die Umsatzgrenze von EUR 17.500,00 nicht überschreiten. Im Jahr der Unternehmensgründung kommt es also allein auf den voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres an, der die Umsatzgrenze von 17.500 nicht überschreiten darf. Darüber hinaus sollte der Existenzgründer darauf achten, dass er für das nachfolgende Geschäftsjahr (d.h. für das 2. Wirtschaftsjahr) keinen höheren Umsatz als EUR 50.000,00 einträgt. 

b) Kleinunternehmer war bereits im Vorjahr unternehmerisch tätig

Nach Ablauf des 1. Wirtschaftsjahres muss der Kleinunternehmer den tatsächlichen Umsatz für das letzte Jahr (= 1. Wirtschaftsjahr) ermitteln und dem Finanzamt mittels Umsatzsteuererklärung angeben. Überschreitet der Umsatz des Kleinunternehmers im Gründungsjahr die Umsatzgrenze von EUR 17.500,00, darf die Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr schon nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Liegt der tatsächliche Umsatz im Gründungsjahr zwar unter EUR 17.500,00, ist aber anzunehmen, dass der Umsatz des Kleinunternehmers im folgenden Jahr die Umsatzgrenze von EUR 50.000,00 überschreitet, darf die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr ebenfalls nicht mehr in Anspruch genommen werden.

 

3. Beispiele zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung

a) Beispiel 1 = Kleinunternehmer im Gründungsjahr

  • Kleinunternehmer schätzt Jahresgesamtumsatz im Gründungsjahr auf EUR 17.500,00 (oder weniger).

Ergebnis: Im Gründungsjahr kann eine Vorjahresgrenze nicht geprüft werden. Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit ist lediglich zu schätzen, ob im Gründungsjahr die Umsatzgrenze von EUR 17.500,00 überschritten wird. Daher ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im 1. Wirtschaftsjahr (= Gründungsjahr) möglich, weil die allein maßgebliche Umsatzgrenze im Gründungsjahr nicht überschritten wird. Es besteht also ein Wahlrecht.

b) Beispiel 2 = Kleinunternehmer im 2. Geschäftsjahr

  • Kleinunternehmer erzielt tatsächlichen Umsatz im Gründungsjahr i.H.v. EUR 17.500,00 (oder weniger);
  • Kleinunternehmer schätzt Umsatz im 3. Wirtschaftsjahr auf EUR 50.000,00 (oder weniger).

Ergebnis: Zu Beginn des Wirtschaftsjahres ist zu prüfen, ob im vorangegangen Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von EUR 17.500,00 überschritten wurde. Ist dies nicht der Fall, ist im 2. Schritt zu abzuschätzen, ob der Umsatz im folgenden Wirtschaftsjahr die Grenze von EUR 50.000,00 überschreiten wird. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im 2. Wirtschaftsjahr ist weiterhin möglich, wenn der Kleinunternehmer sein Wahlrecht im Gründungsjahr dahingehend ausgeübt hat, dass er als Kleinunternehmer tätig wird.

c) Beispiel 3 = Kleinunternehmer im 3. Geschäftsjahr

  • Kleinunternehmer erzielt tatsächlichen Umsatz im 2. Wirtschaftsjahr i.H.v. EUR 19.000,00;
  • Kleinunternehmer schätzt Umsatz im 3. Wirtschaftsjahr auf EUR 50.000,00 (oder weniger).

Ergebnis: Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist im 2. Wirtschaftsjahr noch möglich, im 3. Wirtschaftsjahr jedoch nicht mehr. Der Kleinunternehmer hat im 2. Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von EUR 17.500,00 überschritten. Auf die Schätzung im folgenden Wirtschaftsjahr kommt es nicht mehr an.

Der Kleinunternehmer muss jeweils im folgenden Jahr gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass er die Umsatzgrenze gem. § 19 UStG nicht überschritten hat. Wurde die Umsatzgrenze im Vorjahr überschritten (oder ist anzunehmen, dass sie im laufenden Wirtschaftsjahr überschritten wird), darf die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden. Dann entfällt das Wahlrecht für den Kleinunternehmer zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung und er muss wie üblich auf allen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen. 





Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier: