Kleinunternehmerregelung: Praktische Anwendung
Zur Entscheidung über die Anwendung der Kleinunternehmerregelung oder dagegen sollten die wesentlichen Begriffe „Umsatzsteuer“, „Vorsteuer“ und "Umsatzsteuervoranmeldung" bekannt sein. Auch das System der Umsatzsteuer sollte man verstanden haben, um die Vorteile, aber auch die Nachteile der Kleinunternehmerregelung zu erkennen und zu verstehen.
Nachfolgend wird ein einfacher Fall aus der Praxis zur Erläuterung des Systems der Umsatzsteuer dargestellt, wobei der Fall einmal im Normalfall (umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer) und das andere Mal bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung erläutert wird.
Inhalt:
1. Begriffe: Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuer- Voranmeldung2. Beispiele zur Kleinunternehmerregelung
1. Begriffe: Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung
Umsatzsteuer ist die Steuer, die ein Unternehmer seinen Kunden zusätzlich zum Nettopreis der Leistung oder Ware in Rechnung stellt und dann dem Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldung anmeldet.
Vorsteuer ist die Steuer, die Ihnen andere Unternehmer zusätzlich zu ihrem Nettopreis der Leistung oder Ware in Rechnung stellen.
Die Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt im jeweiligen Voranmeldungszeitraum errechnet sich wie folgt:
| Umsätze zu 19% im Voranmeldungszeitraum: | EUR 1.000,00 | ||
| 19% Umsatzsteuer hierauf: | EUR 190,00 | ||
| Bezahlte Vorsteuer an andere Unternehmer: | ./. | EUR 90,00 | |
| Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt: | EUR 100,00 |
Im Normalfall wird der Unternehmer also mit der ihm gegenüber berechneten Umsatzsteuer nicht belastet, da er die bezahlte Vorsteuer im Rahmen der Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast abziehen kann. Die ermittelte Differenz meldet der Unternehmer mittels Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt an und überweist den Betrag oder lässt diesen vom Finanzamt einziehen.
2. Beispiele zur Verdeutlichung der Kleinunternehmerregelung
a) Beispiel 1 im Normalfall (ohne Anwendung der Kleinunternehmerregelung):
- Unternehmer A kauft bei seinem Lieferanten X Wein für netto EUR 100,00. X berechnet hierfür EUR 100,00 zuzüglich 19 % USt, also insgesamt EUR 119,00. A zahlt an seinen Lieferanten X einen Rechnungsbetrag von EUR 119,00.
- Unternehmer A verkauft den Wein wieder für netto EUR 200,00 zuzüglich 19% USt. Er berechnet seinem Kunden also EUR 238,00.
- Unternehmer A meldet dem Finanzamt Umsätze in Höhe von EUR 200,00 an. Hierauf entfällt Umsatzsteuer in Höhe von EUR 38,00. Davon zieht er die Vorsteuer in Höhe von EUR 19,00 ab, die er an X bezahlt hat.
Ergebnis: Unternehmer A wird mit der bezahlten Vorsteuer nicht belastet, weil er nur die Differenz zwischen erhaltener Umsatzsteuer und bezahlter Vorsteuer an das Finanzamt abführen muss. Der Rohgewinn des Unternehmers A beträgt EUR 100,00.
b) Beispiel 1 bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung:
- Kleinunternehmer B kauft bei seinem Lieferanten X Wein für netto EUR 100,00. X berechnet hierfür EUR 100,00 zuzüglich 19 % USt, also insgesamt EUR 119,00. B zahlt an seinen Lieferanten X einen Rechnungsbetrag von EUR 119,00.
- Kleinunternehmer B verkauft den Wein für EUR 200,00 ohne zusätzlichen Ausweis von Umsatzsteuer. Er berechnet seinen Kunden also nur EUR 200,00.
- Kleinunternehmer B muss beim Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, da er keine Umsatzsteuer berechnet und keine Vorsteuer abziehen darf. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt Kleinunternehmer B nur seine Gesamtumsätze im Wirtschaftsjahr.
Ergebnis: Kleinunternehmer B wird mit der bezahlten Vorsteuer belastet, weil er die an X bezahlte Vorsteuer vom Finanzamt nicht zurück erhält. Es entstehen ihm für den Wein Kosten in Höhe von EUR 119,00. Sein Rohgewinn beträgt hier also nur EUR 81,00.
Will Kleinunternehmer B den gleichen Rohgewinn wie Unternehmer A in Höhe von EUR 100,00 erzielen, muss er den Wein an seine Kunden für EUR 219,00 verkaufen. Von diesen EUR 219,00 muss Kleinunternehmer B keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Wein kostet den (Privat-)Kunden des Kleinunternehmer B dann EUR 219,00, also EUR 19,00 weniger als bei Unternehmer B. Der Rohgewinn beträgt EUR 100,00, also gleichviel wie bei Unternehmer A.
c) Fazit
Obwohl Kleinunternehmer B den gleichen Rohgewinn wie Unternehmer A in Höhe von EUR 100,00 erzielt, kann er den Wein seinen (Privat-)Kunden um EUR 19,00 günstiger anbieten als Unternehmer A. Das funktioniert jedoch nur bei Privatkunden oder solchen Unternehmern, die nur steuerfreie Leistungen ausführen (z.B. Ärzte). Wenn Kleinunternehmer B also viele Privatkunden hat, ist der Vorteil der Kleinunternehmerregelung nun wohl offensichtlich.
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