Kleinunternehmer: Verzicht auf Steuerbefreiung
Kleinunternehmer haben ein Wahlrecht, freiwillig für die Umsatzsteuerpflicht und damit zur Regelbesteuerung zu optieren. Dieses Wahlrecht kann in vielen Fällen interessant sein, ist aber mit einer Bindungsfrist von 5 Jahren verbunden.
Inhalt:
1. Wann ist die Umsatzsteuerpflicht interessant?2. Form der Verzichtserklärung
3. Was ist noch zu beachten beim Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
1. Wann ist die Umsatzsteuerpflicht interessant?
a) Hohe Aufwendungen für Investitionen
Besonders in der Gründungsphase eines Unternehmens fallen in der Regel hohe Investitionskosten an. Verbunden damit sind auch hohe Vorsteuerbeträge, die in den Eingangsrechnungen ausgewiesen sind.
Das Finanzamt erstattet die in den Rechnungen für Investitionen enthaltenen Vorsteuerbeträge jedoch nur dann, wenn der Unternehmer bindend erklärt, dass er auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht verzichtet. Dies geschieht entweder bereits im Fragebogen des Finanzamt zur steuerlichen Erfassung des Unternehmens oder durch Abgabe einer Umsatzsteuer- Voranmeldung. In diesem Fall unterliegt der Existenzgründer dann für 5 Jahre der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetz.
b) Dienstleistungen gegenüber Geschäftskunden
Wer als Unternehmer vorwiegend Dienstleistungen gegenüber Geschäftskunden erbringt, fährt eigentlich besser, wenn er auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, da er dann die ausgewiesene Umsatzsteuer in allen Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen kann. Die in den Rechnungen an die Kunden ausgewiesene Umsatzsteuer bleibt bei diesen neutral und belastet daher nicht den Preis.
c) Warenlieferungen an Unternehmen
Wer als Unternehmer seine Waren hauptsächlich an andere Unternehmen verkaufen will, fährt ebenfalls besser, wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, da die Nachteile der Kleinunternehmerregelung in diesem Fall besonders deutlich ausfallen. Anderenfalls muss der Kleinunternehmer einen geringeren Rohertrag aus dem Verkauf von Waren hinnehmen, insbesondere in hart umkämpften Märkten.
2. Form der Verzichtserklärung
Der Verzicht auf die Befreiung von der Umsatzsteuer ist gem. § 19 Abs. 2 UStG nach Abgabe der Umsatzsteuer- Jahreserklärung bzw. nach deren Rechtskraft für einen Zeitraum von 5 Jahren bindend. Da für die Verzichtserklärung keine besondere Form vorgeschrieben ist, gilt auch die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung mit Berechnung der Umsatzsteuer nach allgemeinen Regeln als Verzicht.
Wesentlich für die Ausübung des Wahlrechts ist also nicht nur das Gründungsjahr, sondern auch die folgenden fünf Jahre.
3. Was ist noch zu beachten beim Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
Sobald der Kleinunternehmer aufgrund von Umsatzsteigerungen die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung überschreitet und somit seinen Status als Kleinunternehmer verliert, ergeben sich für Privatkunden erhebliche Preissteigerungen in der Größenordnung des zusätzlichen Umsatzsteuerausweis. Kann dieser nicht auf die Kunden umgelegt werden, mindert sich der Gewinn aufgrund des Wegfalls der Steuerbefreiung signifikant.
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