Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG
Kleinunternehmer können gem. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber im Gegenzug vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Kleinunternehmerregelung gewährt ein Wahlrecht, das in der Regel auf Anfrage des Finanzamt zu Beginn der Selbständigkeit ausgeübt wird. Da Kleinunternehmer an diese Entscheidung für 5 Jahre gebunden sind, ist die Kenntnis der Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung wichtig.
Zweck der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG ist die Gleichstellung der Kleinunternehmer mit Nichtunternehmern auf deren ausdrücklichen Wunsch. Das Ziel ist die Verwaltungsvereinfachung beim Kleinunternehmer, der eine gewisse Umsatzgrenze nicht überschreitet.
Inhalt:
1. Grundsatz der Kleinunternehmerregelung
2. Kleinunternehmerregelung als Wahlrecht
3. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung
4. Rechtsfolgen der Kleinunternehmerregelung
5. Ordnungsgemäße Rechnung eines Kleinunternehmer
1. Grundsatz der Kleinunternehmerregelung
Grundsätzlich werden Kleinunternehmer mit geringen Umsätzen aus Vereinfachungsgründen wie Nichtunternehmer behandelt. Dies bedeutet in der praktischen Anwendung der Kleinunternehmerregelung, dass
- Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen,
- kein Recht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen besteht und
- daher keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind.
2. Kleinunternehmerregelung als Wahlrecht
Bei der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG handelt es sich um ein Wahlrecht, das durch den Kleinunternehmer in der Regel zu Beginn der Selbständigkeit im Rahmen des Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gegenüber dem Finanzamt ausgeübt wird.
Verzichtet ein Unternehmer auf die Anwendung der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht, ist er allerdings für fünf Kalenderjahre daran gebunden.
3. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung
Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (im laufenden Geschäftsjahr) ist, dass eine bestimmte Umsatzgrenze nicht überschritten werden. Der Kleinunternehmer muss gegenüber dem Finanzamt durch jährliche Umsatzsteuererklärung nachweisen, dass der
- Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 17.500,00 EUR und
- der Umsatz im laufenden Jahr nicht höher sein wird als 50.000,00 EUR.
4. Rechtsfolgen der Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmer dürfen bei Option zur Kleinunternehmerregelung in ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Auch auf Kleinbetragsrechnungen darf kein Umsatzsteuersatz angegeben werden. Demgegenüber muss auf der Rechnung des Kleinunternehmers ein ausdrücklicher Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung enthalten sein.
5. Sonstige Rechnungsbestandteile
Im Übrigen gelten auch für Kleinunternehmer die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung, unabhängig von der Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Insbesondere müssen auch Kleinunternehmer die Steuernummer oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf ihren Rechnungen sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer angeben. Darüber hinaus ergeben sich natürlich auch aus der Anwendung der Kleinunternehmerregelung Besonderheiten für das Erscheinungsbild einer Rechnung (Musterrechnung).
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