T wie Tausch

Beim Tausch besteht die Gegenleistung für eine Lieferung nicht in Geld, sondern in anderen Vermögenwerten, gegebenenfalls auch verbunden mit einer Zuzahlung (sog. Tausch mit Baraufgabe). Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist jede Lieferung separat zu betrachten. 

Beispiel:

Unternehmer liefert an Unternehmer eine Maschine im Wert von 35.700 Euro, während Unternehmer B an Unternehmer A ein Fahrzeug im Wert von ebenfalls 35.700 Euro liefert. Beide Unternehmer erbringen jeweils eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung, für die bei beiden Unternehmern jeweils eine Umsatzsteuer von 19% auf 35.700 Euro anfällt. Ein Vorsteuerabzug haben die Unternehmer bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung

Bei einem Tausch ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bedeutsam. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt sich

  • bei einem Tausch,
  • bei einem tauschähnlichen Geschäft und
  • bei Hingabe an Zahlungs statt

gem. § 10 Abs. 2 UStG jeweils nach dem Wert der erhaltenen Leistung, die mit dem Verkehrswert anzusetzen ist.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

    Beispiel 2
  Verkehrswert der erhaltenen Leistung (incl. Umsatzsteuer)
 5.000,00
+/-
 Baraufgabe
  36.000,00



 
-
 darin enthaltene Umsatzsteuer für die erbrachte Leistung
  7.025,20



 
=
 Bemessungsgrundlage für die erbrachte Leistung
 

36.974,80

 

Beispiel für Tausch mit Baraufgabe:

Kfz-Händler A verkauft an Unternehmer B ein Neufahrzeug. Unternehmer B zahlt an A 36.000 Euro und gibt zusätzlich seinen Gebrauchtwagen in Zahlung, der noch einen Verkehrswert von 5.000 Euro hat. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Lieferung des Kfz-Händler A an Unternehmer B ermittelt sich wie in der Berechnung oben angegeben. 





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