Sch wie Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Das Finanzamt hat gem. § 162 AO das Recht zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, wenn diese nicht ermittelt oder nicht berechnet werden können, insbesondere bei Nichtabgabe der Steuererklärung.
Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung bedeutsam sind. Die Schätzung soll so erfolgen, dass die größtmögliche Richtigkeit der festgesetzten Steuer gegeben ist. Eine Schätzung mit Strafcharakter ist nicht zulässig. Der Steuerpflichtige muss es jedoch hinnehmen, wenn die Unsicherheit der Schätzung durch einen Zuschlag ausgeglichen wird.
Das richtige Rechtsmittel gegen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mittels Schätzungsbescheid ist der Einspruch. Der Einspruch gegen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss jedoch unter Vorlage einer entsprechenden Steuererklärung erfolgen, da der Einspruch ansonsten kaum Aussicht auf Erfolg hat.
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