S wie Selbstanzeige

Die Selbstanzeige bei einer Steuerstraftat gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO ist die tätige Reue, die auch bei einer vollendeten Tat Straffreiheit verschafft. Voraussetzung der Straffreiheit durch Selbstanzeige ist jedoch, dass der Steuerpflichtige

  • durch vollständige und zutreffende Angaben die Festsetzung der richtigen Steuer ermöglicht und
  • den verkürzten Betrag innerhalb der vom Finanamt gesetzten Frist bezahlt. 

Die Selbstanzeige ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Steuerstraftat bereits entdeckt wurde, sei es durch Erscheinen eines Steuerbeamten zur Prüfung oder Ermittlung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bereits bekanntgegeben worden ist. Ferner scheidet die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 AO auch dann aus, wenn die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. 

Bei leichtfertiger Steuerverkürzung kann wiederrum bis zur Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens Selbstanzeige erstattet werden. 





Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier: