P wie Private Nutzung

Die private Nutzung von betrieblich zugeordneten Gegenständen ist ein Dauerbrenner im deutschen Steuerrecht und Thema unzähliger Entscheidungen der Finanzgericht. Am häufigsten erfolgt eine private Nutzung von Firmenwagen, die dem Betriebsvermögen zugeordnet sind. Daher ist die private Kfz-Nutzung auch Schwerpunkt dieses Beitrags. Gerade die ordnungsgemäße Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung ist immer wieder besonderer Prüfungsgegenstand einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt. In diesem Zusammenhang wird auch das Fahrtenbuch regelmäßig intensiv geprüft und in vielen Fällen nicht anerkannt, was dann wiederrum zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung führen kann.

Inhalt:

1. Vorbemerkungen zu "Private Nutzung" eines Firmenwagen
2. Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen
3. Ermittlung und Nachweis "Betrieblicher Nutzungsanteil"
4. Wertermittlung "Private Nutzung des Firmenwagen"
5. Zuordnung zum Privatvermögen als Alternative

 

1. Vorbemerkungen zu "Private Kfz-Nutzung" 

Die Nutzung eines Firmenwagen kann aus Sicht der Umsatzsteuer grundsätzlich wie folgt aussehen:

  • Nutzung eines Firmenwagen für betriebliche Zwecke,
  • Private Nutzung eines Firmenwagen durch den Unternehmer selbst,
  • Private Nutzung eines Firmenwagen durch Personal (Stichwort: Dienstwagen).

Voraussetzung für eine Berücksichtigung eines Kfz im Rahmen der Einnahme-Überschußrechnung bzw. Umsatzsteuer ist, dass das Kfz

  • dem Betriebsvermögen überhaupt zugeordnet werden konnte und
  • auch tatsächlich dem Betriebsvermögen zugeordnet worden ist. 
 

2. Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen

Die Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen ist abhängig vom Umfang der betrieblichen Nutzung. Beträgt die betriebliche Nutzung des Pkw

  • mehr als 50 %, gehört es automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen;
  • weniger als 10 %, gehört es zum notwendigen Privatvermögen;
  • zwischen 10 % und 50 %, kann es wahlweise dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen der Gesellschafter zugeordnet werden. Dieses Wahlrecht gilt seit dem Urteil des BFH vom 02.10.2003 auch für Unternehmer und Freiberufler, die deren Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG erfolgt.

Die Zuordnung zum Betriebsvermögen muss durch entsprechende Aufzeichnungen in der Buchführung klar und unmissverständlich dokumentiert werden.

Bei korrekter Zuordnung des Pkw zum Betriebsvermögen können alle mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dem Unternehmer steht auch der volle Vorsteuerabzug zu, soweit er das Fahrzeug nicht für vorsteuerabzugsschädliche Zwecke nutzt (z.B. Arzt).

Der Unternehmer muss jedoch für die private Kfz-Nutzung einen privaten Nutzungswert ermitteln und den Betriebseinnahmen hinzurechnen. Die Ermittlung des Werts für die private Nutzung des Firmenwagen kann durch unterschiedlichen Methoden erfolgen, die jedoch vom Umfang der betrieblichen Nutzung abhängig sind. 

 

3. Ermittlung und Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils

Die Ermittung und der Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils ist seit dem 01.01.2006 in mehrfacher Hinsicht sehr bedeutend:

  • Die pauschale 1 % - Regelung ist nur dann zulässig, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird und somit notwendiges Betriebsvermögen ist.
  • Liegt der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10% und 50 % und wird für das Fahrzeug kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, muss der Umfang der betrieblichen Nutzung mittels anderer geeigneter Maßnahmen ermittelt und dokumentiert werden. Die private Nutzung muss mit den anteiligen tatsächlichen Kosten versteuert werden.

Der Unternehmer trägt hierbei die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der betrieblichen Fahrten.  

 

4. Wertermittlung "Private Nutzung" des Firmenwagen

a) Betrieblicher Nutzungsanteil über 50%

Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von mehr als 50 % kann der Wert der privaten Nutzung weiterhin nach folgenden zwei Methoden ermittelt werden:

  • Pauschal mit 1% des Listenpreis und Deckelung auf die tatsächlichen Kosten oder
  • Fahrtenbuchmethode.
Achtung: Bei Ermittlung nach der Fahrtenbuchmethode ist jedoch dringend darauf zu achten, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs zu achten, da die Finanzverwaltung hier sehr strenge Maßstäbe anlegt.

b) Betrieblicher Nutzungsanteil zwischen 10% und 50%

Liegt der betriebliche Nutzungsanteil allerdings unter 50%, ist der Nutzungswert für die private Nutzung anhand der tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten zu ermitteln, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG.

 

5. Zuordnung zum Privatvermögen als Alternative

Wer keinen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 50 % nachweisen kann, sollte die Zuordnung des Fahrzeug zum Privatvermögen als Alternative prüfen. Dies kann gegebenenfalls steuerlich günstiger sein und auf jeden Fall einfacher zu handhaben.

Für betriebliche Fahrten kann die Dienstreisepauschale von 0,30 EUR/km als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

  • Anstatt der Dienstreisepauschale kann auch der tatsächlich höhere Km- Satz angewandt werden, muss aber zunächst ermittelt und berechnet werden.
  • Die Gesamtkosten des Fahrzeug werden mit dem betrieblichen Fahrtenanteil als Betriebsausgaben abgesetzt.
  • Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist die Entfernungspauschale von 0,30 EUR/km absetzbar.
  • Ein Veräußerungsgewinn muss bei Verkauf des Privatfahrzeug nicht versteuert werden.
  • Es genügt eine formlose Auflistung aller betrieblichen Fahrten. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit den strengen Anforderungen ist nicht erforderlich.
  • Das Privatfahrzeug muss nicht in das Anlageverzeichnis aufgenommen werden.
  • Eine monatliche Umsatzsteuer von 19% auf die Privatentnahme entfällt.

Die Zuordnung des Fahrzeug zum Privatvermögen ist vor allem dann vorteilhaft, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist oder wenn ein gebrauchtes Fahrzeug erworben wird.





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