K wie Kleinunternehmer

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG können auf Basis der Kleinunternehmerregelung auf die Erhebung der Umsatzsteuer bei ihren Kunden verzichten, sind dann aber im Gegenzug vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht, auf das der Kleinunternehmer auch verzichten kann. An einen Verzicht ist der Kleinunternehmer allerdings für fünf Kalenderjahre gebunden. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG setzt im wesentlichen voraus, dass gewisse Umsatzgrenzen im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht überschritten werden. 

Inhalt:

1. Grundsatz der Kleinunternehmerregelung
2. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung
3. Rechtsfolgen der Kleinunternehmerregelung
4. Rechnung des Kleinunternehmer

 

1. Grundsatz der Kleinunternehmerregelung

Grundsätzlich werden Unternehmer mit geringen Umsätzen aus Vereinfachungsgründen wie Nichtunternehmer behandelt. Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Kein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung,

  • Kein Recht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen und

  • Keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.

 

2. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (im laufenden Geschäftsjahr) setzt voraus, dass der

  • Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 17.500,00 EUR und

  • im laufenden Jahr nicht höher sein wird als 50.000,00 EUR.

Das Prüfungsschema der Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung folgt einem einfachen Aufbau. 

 

3. Rechtsfolgen der Kleinunternehmerregelung

In der Rechnung eines Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Auch auf einer Kleinbetragsrechnung bis 150,00 Euro darf kein Umsatzsteuersatz angegeben werden. Gleichzeitig ist der Kleinunternehmer vom Recht zum Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Daneben gibt es weitere Konsequenzen aus der Anwendung der Kleinunternehmerregelung in der praktischen Anwendung.

 

4. Rechnung des Kleinunternehmer

Die wesentliche Besonderheit an der Rechnung eines Kleinunternehmer ist der Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG und der fehlende Ausweis einer Umsatzsteuer in der Rechnung. Auf den ersten Blick ergibt sich ein merkwürdiges Erscheinungsbild der Rechnung eines Kleinunternehmer, so dass die Musterrechnung für Kleinunternehmer regelmäßig einer der meist gelesenen Beiträge auf diesem Informationsportal ist. Im Übrigen gelten für Kleinunternehmer die gleichen gesetzlichen Anforderungen an Ordnungsgemäße Rechnungen. Insbesondere müssen auch Kleinunternehmer die Steuernummer oder eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (= USt-IDNr.) sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer auf ihrer Rechnung angeben. v





Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier: