St wie Steuerbescheid
Die Finanzverwaltung setzt die Steuer gem. § 155 Abs. 1 AO jeweils durch Steuerbescheid fest.
Zu unterscheiden ist
- die endgültige Festsetzung per Steuerbescheid,
- Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung,
- der vorläufige Steuerbescheid.
Enthält der Steuerbescheid keine Nebenbestimmung "unter Vorbehalt" oder "vorläufig", ist er endgültig ergangen. In diesem Fall kann der Steuerbescheid nach Bekanntgabe grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
Der Steuerbescheid muss gem. § 157 AO
- grundsätzlich schriftlich erteilt werden,
- die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen,
- den Steuerschuldner eindeutig bezeichnen,
- eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Der Steuerbescheid wird gem. § 122 AO erst wirksam, wenn er dem betroffenen Steuerschuldner bekanntgegeben worden ist.
Ein endgültiger Steuerbescheid kann nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Steuerschuldner grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Änderungen sind nur in den gem. §§ 172 ff AO gesetzlich festgelegten Fällen möglich. Beruht ein Steuerbescheid auf einer Außenprüfung beim Steuerpflichtigen, kann er nur bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung geändert werden (= Änderungssperre der Außenprüfung).
Ein Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung kann innerhalb der Festsetzungsfrist gem. § 164 Abs. 2 AO ohne Einschränkungen geändert werden. Ein vorläufiger Steuerbescheid kann insoweit geändert werden, wie die Vorläufigkeit reicht.
Im übrigen kann ein Steuerbescheid gem. § 129 AO stets berichtigt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist.
Das richtige Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid ist der Einspruch und nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Anfechtungs- oder Aufhebungsklage beim Finanzgericht.
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