O wie Ordnungsgemäße Buchführung

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beruhen auf geschriebenen und ungeschriebenen Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, die sich aus der Wissenschaft und Praxis, aus der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden ergeben und entwickelt haben. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff mit rechtsverbindlichem Charakter dar und sind daher in ihrer jeweiligen Ausprägung verbindlich. Die meisten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung wurden durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 kodifiziert.

Im einzelnen handelt es sich im wesentlichen um folgende Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung:

1. Grundsatz der Vollständigkeit
2. Grundsatz der Einzelbewertung
3. Allgemeines Vorsichtsprinzip
4. Stichtagsprinzip
5. Grundsatz der Richtigkeit
6. Grundsatz der Klarheit
7. Grundsatz der Kontinuität

 

1. Grundsatz der Vollständigkeit

Einer der wichtigsten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ist der Grundsatz der Vollständigkeit, der sich sich aus §§ 239 Abs. 2, 246 Abs. 1 HGB ergibt. Im Rahmen der Buchführung und Bilanzierung sind sämtliche buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle zu erfassen. Es müssen sämtliche Vermögensgegenstände aktiviert (ggf. mit 1 Euro) und sämtliche Schulden passiviert werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung müssen sämtliche Erträge und Aufwendungen enthalten sein. Dies gilt jedoch nur, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, insbesondere Bilanzierungswahlrechte oder -verbote bestehen.
 

2. Grundsatz der Einzelbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung ergibt sich aus § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung müssen alle Vermögensgegenstände und Schulden unabhängig voneinander angesetzt und bewertet werden. Kompensationen von Wertsteigerungen bei einem Gegenstand mit Wertminderungen bei einem anderen sind ebenso ausgeschlossen wie die Verrechnung zwischen Vermögensgegenständen und Schulden. Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften, in "begründeten Ausnahmefällen", aus dem Sinn und Zweck der Bilanzierung oder aus dem Prinzip der Wesentlichkeit.

Im Einzelnen gibt es im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung folgende gesetzliche Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung:

  • § 240 Abs. 3 HGB: Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit geringen Bestandsveränderungen dürfen mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist.
  • § 240 Abs. 4 HGB: Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige Vermögensgegenstände und Schulden können  auf Grundlage betrieblicher, branchenmäßiger oder sonstiger Erfahrungen jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
  • § 256 HGB: Beim  Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.

 

3. Allgemeines Vorsichtsprinzip

Das allgemeine Vorsichtsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB dient in erster Linie einem wirksamen Gläubigerschutz und ist eines der grundlegensten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung im deutschen Handels- und Bilanzierungrecht. Das Vorsichtsprinzip besagt, dass positive Vermögensveränderungen erst bei tatsächlicher Realisierung ausgewiesen werden (= Realisationsprinzip). Risiken und Verluste des Unternehmens sind dagegen bereits bei deren Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Abschlußstichtag entstanden sind (= Imparitätsprinzip).

a) Realisationsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

Das Realisationsprinzip ist eine Ausprägung des allgemeinen Vorsichtsprinzips und bestimmt den Zeitpunkt für den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen. Das Realisationsprinzip umfasst auch das

  • Periodisierungsprinzip ("Grundsatz der Abgrenzung") und das
  • Prinzip der wirtschaftlichen Verursachung.

Nach dem Realisationsprinzip dürfen nur die am Bilanzstichtag realisierten Wertsteigerungen in der Bilanz ausgewiesen werden. Das ist bei gegenseitigen Vertragsverhältnissen dann der Fall, wenn der Leistungsverpflichtete seine Leistung im wesentlichen erbracht hat und deshalb einen Anspruch auf die Gegenleistung hat. Gewinne aus anderen Rechtsverhältnissen sind erst dann auszuweisen, sobald sie als gesichert erscheinen.

Realisierte Aufwendungen, bei denen sich die Verpflichtung zu einer wirtschaftlichen Belastung verdichtet hat, sind nach Maßgabe des Realisationsprinzip immer abziehbar. Künftiger Aufwand ohne bereits bestehende wirtschaftliche Belastung ist noch nicht absetzbar.

b) Imparitätsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)

Wertsteigerungen werden gem. Imparitätsprinzip erst im Zeitpunkt der Realisation berücksichtigt, Wertminderungen sind bereits dann zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit drohen (Verlustantizipation). Ausprägungen des Imparitätsprinzips sind Rückstellungen oder Wertminderungen von Vermögensgegenständen in Form von Wertberichtigungen.

 

4. Stichtagsprinzip

Das Stichtagsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB ist massgeblich für den Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, die auf Grundlage der am Bilanzstichtag vorliegenden Verhältnisse nach dem subjektiven Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns anzusetzen sind. Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn es handelt sich um sog. wertaufhellende Umstände, die nachträglich bekanntgeworden sind.

Bei folgenden Tatsachen handelt es sich nicht um wertaufhellende Tatsachen, sodass diese bei Bilanzaufstellung unberücksichtigt bleiben:

  • Abschluss eines Vergleichs,
  • Änderung eines Vertrags,
  • rechtskräftiges Urteil.

 

5. Grundsatz der Richtigkeit

Aus dem Grundsatz der Richtigkeit gem. § 239 Abs. 2 HGB ergeben sich für Buchführung und den Jahresabschluss folgende Konseuquenzen:

  •  Erstellung nach den gültigen handels- und steuerrechtlichen Regeln,
  •  Ansätze und Werte müssen sich in nachprüfbarer, objektiver Form aus ordnungsgemäßen Belegen und Büchern ergeben (Belegprinzip),
  •  Vermögensgegenstände und Schulden müssen sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach den Tatsachen entsprechen.

Aus dem Grundsatz der Richtigkeit ergibt sich im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auch die weithin bekannte goldene Regel für die Buchführung: Keine Buchung ohne Beleg!

 

6. Grundsatz der Klarheit

Nach dem Grundsatz der Klarheit gem. § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB muss die äußere Gestaltung der Aufzeichnungen in der Buchführung sowie die Gliederung der GuV und des Jahresabschluss

  •  übersichtlich,
  •  klar und
  •  für sachverständige Dritte verständlich sein.

 

7. Grundsatz der Kontinuität

Um eine Vergleichbarkeit der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu verschiedenen Zeitpunkten zu gewährleisten, bestimmt der Grundsatz der Kontinuität gem. § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, dass die gleichen Ansatz- und Bewertungsmethoden kontinuierlich angewendet werden.

Eine Ausprägung des Grundsatz der Kontinuität ist auch der Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen über den Abschlussstichtag hinaus fortgeführt wird. Vermögensgegenstände werden daher grundsätzlich nicht mit Liquidationswerten angesetzt bzw. bewertet, sondern grundsätzlich auf Grundlage der Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen.


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