O wie Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) gehört zur Kategorie der Personengesellschaften und entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, an dem mindestens zwei Personen beteiligt sind. Die OHG wird im wesentlichen durch den Grundsatz der Selbstorganschaft und in vermögensrechtlichen Hinsicht durch Bildung von Gesamthandsvermögen gekennzeichnet. 

Inhalt: 

1. Wesen der OHG
2. Gründung einer OHG
3. Organisation der OHG
4. Die OHG im Steuerrecht

 

1. Wesen der OHG

Die Offene Handelsgesellschaft (abgekürzt OHG) ist laut Handelsgesetzbuch (HGB) die Grundform der Personenhandelsgesellschaften, die in in den §§ 105 ff HGB geregelt wird. In der Praxis hat die OHG jedoch eine geringere Bedeutung als die Kommanditgesellschaft (KG) oder die GmbH & Co. KG, für die gem. § 161 Abs. 2 HGB weitgehend das Recht der OHG ebenfalls gilt. Die Reputation der OHG als Rechtsform ist besonders hoch, da die Gesellschafter gem. § 128 HGB für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haften.

Die OHG ist keine juristische Person, wird dieser jedoch gem. § 124 HGB aus praktischen Gründen weitgehend gleichgestellt. Hiernach kann die OHG unter ihrem Namen

  • Verträge abschließen,
  • Eigentum erwerben und
  • als Kläger und Beklagte auftreten.

Die OHG als solche entsteht gem. §§ 163, 109 HGB in der Regel bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (Muster Gesellschaftsvertrag OHG). Nur im Falle einer vermögensverwaltenden OHG bedarf es für die Entstehung einer OHG der konstitutiven Wirkung einer Eintragung ins Handelsregister. Die OHG ist also regelmäßig bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages Kaufmann und unterliegt in diesem Sinne den besonderen Vorschriften für Kaufleute.  

 

2. Gründung einer OHG

Für die Gründung einer OHG ist Mindestvoraussetzung, dass sich zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks  zusammenschließen, der seit dem 01.07.1998 nicht mehr zwingend auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein muss. Gesellschafter einer OHG können

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen oder
  • Personenhandelsgesellschaften

sein. Sehr oft entsteht eine OHG auch durch Eintritt (Aufnahme) eines (weiteren) persönlich haftenden Gesellschafters in ein bestehendes Einzelunternehmen.

a) Gesellschaftsvertrag der OHG

In der Regel erfolgt die Gründung einer OHG durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, in dem sich die Gesellschafter gem. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 705 BGB zu einem gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbe verpflichten (Muster Gesellschaftsvertrag OHG). Der Gesellschaftsvertrag einer OHG bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, kann also im Zweifel auch mündlich abgeschlossen werden, wodurch sich jedoch erhebliches Streitpotential ergeben kann. Ein Gesellschaftsvertrag kann sogar durch konkludentes (schlüssiges) Handeln zustande kommen, sofern ein entsprechender Rechtsbindungswille der beteiligten Personen zweifelsfrei vorliegt.

Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages einer OHG ist ausnahmsweise dann erforderlich, wenn die Einlageverpflichtung eines Gesellschafters die Übertragung

  • eines Grundstücks (§ 311b BGB),
  • einer Beteiligung an einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (§ 15 Abs. 4 GmbHG) oder
  • einer anderen Sache
vorsieht, für deren Übertragung eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Auch in den Fällen der Umwandlung in eine OHG aufgrund des UmwG ist die notarielle Beurkundung gem. § 6 UmwG, § 125 UmwG gesetzlich vorgeschrieben.

 

3. Organisation der OHG

Die Organisation der OHG wird vom Grundsatz der Selbstorganschaft der Personengesellschaft bestimmt. Die Geschäftsführung in der OHG erfolgt gem. § 114 Abs. 1 HGB durch alle Gesellschafter. Jeder Gesellschafter ist nach § 125 Abs. 1 HGB berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Bei Grundlagengeschäften und bei Maßnahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung ist gem. § 119 Abs. 1 HGB ein Beschluss der Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erforderlich.

In vermögensrechtlicher Hinsicht ist die OHG - wie die GbR und KG - eine Gesamthandsgemeinschaft im Sinne der §§ 717 bis 719 BGB. Hieraus ergeben sich für die OHG folgende Konsequenzen:

  • Keiner der Gesellschafter hat ein Verfügungsrecht über einen einzelnen Gegenstand, der sich im Vermögen der OHG befindet;
  • Keiner der Gesellschafter einer OHG hat ein Verfügungsrecht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen;
  • Die vermögensrechtliche Beteiligung des Gesellschafters einer oHG kann nur gemeinsam mit dem umfasenden Mitgliedschaftsrecht in der Gesellschaft veräußert werden (= Abspaltungsverbot);
  • Ein einzelner Gesamthänder hat keinen Anspruch auf Teilung des Gesamthandsvermögen.

 

4. Die OHG im Steuerrecht

a) Grundlagen der Besteuerung einer Personengesellschaft

Während die OHG im Zivilrecht weitgehend verselbständigt ist, erfolgt die Besteuerung der Gewinne grundsätzlich nicht bei der Personengesellschaft, sondern direkt bei den Gesellschaftern. Einkommensteuerpflichtig und Steuerschuldner sind die Gesellschafter selbst. Die Personengesellschaft ist jedoch das Subjekt der Gewinnermittlung. Die Besteuerung der Gewinnanteile der Gesellschafter erfolgt dabei in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst setzt das Betriebs-Finanzamt den Gewinn einer OHG in einem sog. Bescheid zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid) fest. Auf Basis des Gesellschaftsvertrags wird der Gewinn sogleich auf die beteiligten Gesellschafter verteilt. Dieser Feststellungsbescheid ist dann wiederrum Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerbescheide der beteiligten Gesellschafter, die als sog. Folgebescheide durch das Wohnsitz-Finanzamt der Gesellschafter erlassen werden.

Die Gewerbesteuer hingegen ist eine Objektsteuer und betrifft die OHG selbst, soweit diese einen Gewerbebetrieb unterhält. Besteuert wird der Gewerbeertrag, wobei der nach den Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn als Basis dient. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags wird dieser durch Hinzurechnunen und Kürzungen modifiziert. 

Auch hinsichtlich der Verkehrssteuern ist die OHG selbst Unternehmer und Steuerschuldner, insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer oder Grunderwerbsteuer.

b) Steuererklärungen der OHG

Die OHG muss beim Finanzamt jährlich Steuererklärungen für die Gewerbesteuer (§ 14a S. 2 GewStG, 25 GewStDV) und für die Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 UStG) abgeben. Hinzukommt nach § 181 Abs. 2 Nr. 1 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die die Gesellschafter der OHG als Gesamtheit betrifft. 

c) Ermittlung der Einkünfte der OHG

Der Gewinn der OHG ist gem. §§ 4 bis 7k EStG zu ermitteln, wobei in §§ 4 und 5 EStG folgende drei Arten der Gewinnermittlung geregelt werden: 

  • Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EstG,
  • Einnahmen-Überschußrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG,
  • Betriebsvermögensvergleich nach handelsrechtlichen Grundsätzen gem. § 5 EStG.

Personengesellschaften haben grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Überschußrechnung, das jedoch unter den Voraussetzungen von §§ 140, 141 AO entfällt.





Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier: