N wie Nachschusspflicht
Bei einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann im Gesellschaftsvertrag gem. § 26 GmbHG eine Nachschusspflicht vereinbart werden, nach der die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss verpflichtet werden können, über die Stammeinlage hinaus weitere Einzahlungen nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu leisten.
Grundsätzlich ist eine Nachschusspflicht in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrags zu vereinbaren, die nachträgliche Begründung der Nachschusspflicht durch Satzungsänderung ist die Ausnahme und bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter gem. § 53 Abs. 3 GmbHG. Die Einforderung der Nachschusspflicht kann grundsätzlich erst dann verlangt werden, wenn die Stammeinlagen vollständig erbracht wurden.
Die Nachschusspflicht wird durch Gesellschafterbeschluss begründet, der ggf. auch mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen enthält. Inhaltlich muss der Gesellschafterbeschluss die Höhe der Nachschusspflicht und die Verteilung auf die Gesellschafter festlegen.
Man unterscheidet bei der Nachschusspflicht die folgenden zwei Arten:
- Unbeschränkte Nachschusspflicht gem. § 27 GmbHG,
- Beschränkte Nachschusspflicht gem. § 28 GmbHG.
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