N wie Nachschusspflicht

Bei einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann im Gesellschaftsvertrag gem. § 26 GmbHG eine Nachschusspflicht vereinbart werden, nach der die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss verpflichtet werden können, über die Stammeinlage hinaus weitere Einzahlungen nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu leisten.

Grundsätzlich ist eine Nachschusspflicht in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrags zu vereinbaren, die nachträgliche Begründung der Nachschusspflicht durch Satzungsänderung ist die Ausnahme und bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter gem. § 53 Abs. 3 GmbHG. Die Einforderung der Nachschusspflicht kann grundsätzlich erst dann verlangt werden, wenn die Stammeinlagen vollständig erbracht wurden.

Die Nachschusspflicht wird durch Gesellschafterbeschluss begründet, der ggf. auch mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen enthält. Inhaltlich muss der Gesellschafterbeschluss die Höhe der Nachschusspflicht und die Verteilung auf die Gesellschafter festlegen. 

Man unterscheidet bei der Nachschusspflicht die folgenden zwei Arten:

  • Unbeschränkte Nachschusspflicht gem. § 27 GmbHG,
  • Beschränkte Nachschusspflicht gem. § 28 GmbHG.
Im Falle der unbeschränkten Nachschusspflicht gem. § 27 GmbHG ist eine Befreiung von der Nachschusspflicht möglich. Jeder Gesellschafter kann sich von der Nachschusspflicht befreien, wenn er seine Stammeinlage vollständig erbracht hat. Hierfür muss er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Nachschusspflicht der Gesellschaft seinen Gesellschaftsanteil zur Verfügung stellen, um sich aus diesem zu befriedigen (= Preisgabe). Erfolgt weder die eingeforderte Nachschusszahlung noch die Preisgabe des Geschäftsanteils, kann die Gesellschaft erklären, dass sie den Gesellschaftsanteil als preisgegeben betrachtet (= fingierte Preisgabe).  In beiden Fällen wird der betroffene Gesellschafter von der Nachschusspflicht befreit. Der preisgegebene Geschäftsanteil ist innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Kommt eine Versteigerung nicht zustande, fällt der Gesellschaftsanteil gem. 3 27 Abs. 3 GmbHG kraft Gesetzes der Gesellschaft zu.



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