D wie Durchgriffshaftung
Die Durchgriffshaftung ist eine der wenigen Ausnahmen bei einer juristischen Person (GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt, Verein), wo die Organe bzw. Mitglieder persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder des Vereins haften.
Eine (echte) Durchgriffshaftung des Gesellschafters einer GmbH oder Unternehmergesellschaft ist nach der Rechtsprechung dann zulässig, wenn die Berufung auf die Selbständigkeit der juristischen Person gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen würde. Es handelt sich um Einzelfälle mit klar umgrenzen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, wie z.B. der existenzvernichtende Eingriff eines beherrschenden Gesellschafters in die GmbH.
Bei der Durchgriffshaftung ist zu unterscheiden zwischen unechter und echter Durchgriffshaftung:
a) Echte Durchgriffshaftung
Fallgruppen der echten Durchgriffshaftung wurden durch die Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Hier wird den Gesellschaftern einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in bestimmten Fällen ausnahmsweise das Privileg der Haftungsbeschränkung auf das Unternehmensvermögen der Gesellschaft entzogen, so dass diese wie die Gesellschafter einer Personengesellschaft unbeschränkt mit dem eigenen Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Die bekanntesten Anwendungsfälle der (echten) Durchgriffshaftung lassen sich wie folgt darstellen:
- Vermögensvermischung zwischen Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen,
- Bewusste Unterkapitalisierung einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Schädigung von Gläubigern,
- Existenzvernichtender Eingriff wegen objektiven Missbrauchs der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
b) Unechte Durchgriffshaftung
Bei der unechten Durchgriffshaftung wird eine Haftung der Gesellschafter einer GmbH oder Unternehmergesellschaft vertraglich vereinbart, beispielsweise durch eine Bürgschaft für ein Darlehen der Gesellschaft.
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