Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung
Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist vom Vorliegen eines Versicherungs- Pflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung (§§ 24 bis 28 SGB III) abhängig. Mangelt es daran, begründet weder die fehlerhafte Zahlung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle (Krankenkasse) den Anspruch auf Versicherungsleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld.
Die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten und Lebenspartner und GmbH- Gesellschafter- Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung) ersetzen ab 01.01.2005 die Gemeinsamen Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesanstalt für Arbeit an Feststellungsbescheide der Einzugsstelle bzw. des Rentenversicherungsträgers über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung) vom 07.10 1997.
Hatte die Einzugsstelle oder ein Rentenversicherungsträger formell durch Bescheid die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung festgestellt, konnte der Betroffene dort allerdings nach dem am 01.01.1998 in Kraft getretenen § 336 SGB III eine Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit beantragen, ob diese dem Bescheid über die Versicherungspflicht zustimmt. Durch die Zustimmung hatte sich die Bundesagentur für Arbeit im Vorgriff auf einen eventuell eintretenden Versicherungsfall leistungsrechtlich gebunden.
Durch Art. 3 und 4 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) – Bundesrats-Drucksache 676/04 – sollen ab 01.01.2005 Bestimmungen im SGB III und SGB IV ergänzt bzw. geändert werden, die in ihrem Zusammenwirken zu einem Wegfall des bisherigen Zustimmungsverfahrens nach § 336 SGB III führen. Stattdessen wird für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sowie mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren eingeführt, an dessen Ergebnis die Bundesagentur für Arbeit gebunden ist.
Nach der ab 01.01.2005 geltenden Regelung des § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und 11 SGB IV i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat der Arbeitgeber in der Meldung des bei ihm sozialversicherungspflichtig Beschäftigten die Angabe zu machen, ob der Beschäftigte zu ihm in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht oder als GmbH- Gesellschafter- Geschäftsführer tätig ist.
Nach dem Entwurf des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes soll bei Beschäftigungen innerhalb der Familie die Pflicht zur Angabe nur noch bei Ehegatten und Lebenspartnern bestehen. Das Gesetzgebungsverfahren zu diesem Gesetz wird voraussichtlich im Frühjahr 2005 abgeschlossen sein. Im Vorgriff auf diese zu erwartende Gesetzesänderung verfahren die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits ab 01.01.2005 nach den dort vorgesehenen Änderungen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben über die gesetzlichen Neuregelungen beraten und die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze zur Bindungsregelung in der Arbeitslosenversicherung erarbeitet.
Die Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten und Lebenspartner und GmbH- Gesellschafter- Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung) ist hier als PDF Download verfügbar.
|
|
Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier:

