Ermittlung der Kosten des Arbeitszimmer

Bei der Ermittlung der Kosten des Arbeitszimmers sind einige Regeln zu beachten, die auch zum Rechnen zwingen.

Inhalt:

1. Unterscheidung zwischen Unterhaltungskosten und Ausstattung
2. Laufende Unterhaltungskosten des Arbeitszimmer im Einfamilienhaus/Wohnung
3. Laufende Unterhaltungskosten des Arbeitszimmer im teilweise vermieteten Mehrfamilienhaus
4. Ausstattung des Arbeitszimmers
5. Instandhaltung des Arbeitszimmers

 

1. Unterscheidung zwischen Unterhaltungskosten und Ausstattung

Die laufenden Unterhaltungskosten des Arbeitszimmer sind nur prozentual mit dem Anteil des Arbeitszimmer an der Gesamtwohnfläche zu berücksichtigen. Andere Kosten des Arbeitszimmer sind dagegen in voller Höhe abziehbar.

 

2. Laufende Unterhaltungskosten des Arbeitszimmer im Einfamilienhaus/Wohnung

Abzugsfähig sind die laufenden Unterhaltungskosten des Arbeitszimmer. Dazu gehören die allgemeinen Kosten für die Wohnung bzw. das Haus, insbesondere

  • Miete,
  • Heizung,
  • Strom,
  • Wasser und Kanal,
  • Müllabfuhr.

Da jedoch nur die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten abziehbar sind, muss der entsprechende Anteil des Arbeitszimmer an der gesamten Wohnfläche der Wohnung bzw. des Gebäude einschließlich Arbeitszimmer ermittelt werden. Der Anteil des Arbeitszimmer an der Gesamtwohnfläche ermittelt sich dabei in der Weise, dass die Fläche des Arbeitszimmer durch die gesamte Wohnfläche der Wohnung bzw. des Gebäude dividiert wird.

Die gesamte Wohnfläche berechnet sich seit 2004 nach der Wohnflächenverordnung. Zur Wohnfläche gehören hiernach folgende Bereiche in vollem Umfang:

  • alle Wohnzimmer,
  • Küche, Bad, WC, Flur, Diele,
  • Arbeitszimmer,
  • beheizbarer Wintergarten und Schwimmbad,
  • Räume unterm Dach mit einer lichten Höhe über 2 m,
  • Hobby- und Fitnessräume, die offensichtlich als Wohnräume ausgebaut sind.


Folgende Fläche sind nur zur Hälfte anzusetzen:

  • Räume unterm Dach mit einer lichten Höhe zwischen 1m und 2m,
  • Hobby- und Fitnessräume, die nicht als Wohnräume ausgebaut sind.
Balkon, Loggia, Dachgarten, Terrasse sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzusetzen.

Nicht berücksichtigt werden folgende Flächen:

  • Dachboden und Kellerräume, die baurechtlich nicht als Aufenthaltsräume genehmigt sind,
  • Waschküche, Vorratsraum, Abstellräume,
  • Garage, Schuppen,
  • Treppen und Raumteile unter Treppen mit einer lichten Höhe unter 2 m.

 

3. Laufende Unterhaltungskosten des Arbeitszimmer im teilweise vermieteten Mehrfamilienhaus

Etwas komplizierter ist die Berechnung der laufenden Unterhaltungskosten eines Arbeitszimmer, wenn ein Teil de Mehrfamilienhaus an fremde Dritte vermietet wird. Hier muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich ein Teil der Kosten nur auf die selbst genutzte Wohnung bezieht und ein Teil der Kosten auf das gesamte Gebäude entfällt.

a) Kosten der selbst genutzten Wohnung

Die Kosten der selbst genutzten Wohnung werden mit dem entsprechenden Anteil an der Wohnfläche der selbstgenutzten Wohnung abgezogen und betreffen vor allem folgende Positionen:

  • Strom,
  • Müllabfuhr,
  • Hausratversicherung,
  • Reinigung,
  • Beiträge.

b) Unterhaltungskosten des Gebäude abzüglich vereinnahmte Umlagen

Soweit laufende Unterhaltungskosten das gesamte Gebäude betreffen, muss die vereinnahmte Umlage von den anderen Mietern zunächst von den Gesamtkosten abgezogen werden. Die restlichen Kosten werden mit dem entsprechenden Anteil des Arbeitszimmer (vgl. oben) abgezogen.

Beispiele:

  • Grundsteuer,
  • Heizung,
  • Wasser und Abwasser,
  • Hausstrom,
  • Kamin,
  • Versicherungen.

c) Unterhaltungskosten des Gebäude ohne Umlage

Ein Teil der Kosten zur Unterhaltung des gesamten Gebäude können nicht auf die Mieter umgelegt werden und werden mit dem Anteil des Arbeitszimmer an der Gesamtwohnfläche des Gebäude abgezogen.

Beispiele:

  • Abschreibung,
  • Schuldzinsen und Finanzierungskosten,
  • Instandhaltung des Gebäude (Instandhaltung anderer Wohnräume sind auch nicht anteilig abzuziehen),
  • Gartenpflege

d) Sonstige Kosten

Außer den genannten Kosten entstehen regelmäßig auch andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Wohnung oder des Gebäude stehen. Auch diese Kosten sind in Höhe des Anteil des Arbeitszimmer an der Wohnfläche abziehbar.

Beispiele:

  • Anwalts- und Gerichtskosten,
  • Anschaffung von Gegenständen, z. B. Feuerlöscher, Türschloss, Fenster,
  • Rundfunk.

 

4. Ausstattung des Arbeitszimmer

Die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmer sind in folgende Gruppen einteilen:
 

a) beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände

Zu dieser Gruppe gehören insbesondere Schreibtisch, Bürostuhl, Bücherregal, Bücherschrank, Beistelltisch, Computertisch, Schreibtischlampe. Diese Einrichtungsgegenstände gehören zu den Arbeitsmitteln und gelten daher nicht als Ausstattung des Arbeitszimmer.

b) Gegenstände, die zum Arbeitszimmer gehören

Sonstige Einrichtungsgegenstände zur Einrichtung des Arbeitszimmer, insbesondere Lampe, Vorhang, Gardinen, Teppiche dienen der funktionsgerechten Einrichtung des Arbeitszimmers und teilen das Schicksal des Arbeitszimmer.

c)    Gegenstände zur Dekoration des Arbeitszimmer

Aufwendungen für Bilder, Gemälde, Kunstgegenstände, Vasen u. Ä. werden nicht anerkannt. Das gleiche gilt für Gegenstände, die mit einer beruflichen Nutzung vereinbar sind, aber für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmer nicht erforderlich sind, insbesondere Sessel, Liege, Couch, Sofa, Radio.

 

5. Instandhaltung des Arbeitszimmers

Kosten der Instandhaltung des Arbeitszimmer sind in voller Höhe abziehbar.





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